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Die geringere oder grössere Wassertiefe in der Rinne wird, wenn der Lootsen-
Conmmandeur ete. cs für zweckmässig hält, aber in der Art an der mittleren
Bake (siehe deren Ansicht von See aus pag. 56) signalisift, dass jeder Ballon
an der Südseite derselben 0.s Met. weniger, jeder Ballon auf der Nordseite
0.3 Met. mehr als 5.0 Met. Wassertiefe im Seegatt anzeigt,
Demnach wird:
1) für verminderte Wassertiefe im Seegatt auf der Südseite der mittleren
Bake bedeuten:
1 Ballon =— 4,7 Met.
2 Ballons = 4.4 Met.
3 Ballons — 4.1 Met. u. 8. w.
2) für vergrösserte
Bake aber:
Wassertiefe im Seegatt auf der Nordseite derselben
1 Ballon =— 5.3 Mot.
2 Ballons == 5.6 Met.
3 Ballons = 5.9 Met, u. 8. w.
Das KEinwinken der Schiffe mit der Winuk-Bake, wie vorhin angegeben,
kann immer nur einem und zwar demjenigen Schiffe gelten, das dem Seegatt
am nächsten ist, weshalb das gleichzeitige Einsegeln zweier oder mehrerer
Schiffe durchaus nicht erfolgen darf. Erst dann, wenn das eingewinkte Schiff
zwischen den Molen und dort mit einem Lootsen versehen ist, wird das dem
Seegatt nun am nächsten befindliche Schiff ebenso eingewinkt werden. Auf
diese Weise nur kann das Einwinken mehrerer Schiffe nach einander folgen.
Diese Reihenfolge ist nothwendig, um Irrungen zu vermeiden, Dabei wird noch-
mals den Führern dieser Schiffe empfohlen, recht viel Segel zu führen, vorzugs-
weise wenn der Strom stark auslaufend ist, was besonders im Frühjahr und
auch im Herbst der Fall sein wird, und die vorhin erläuterten Signale mit der
Wink-Bake genau und schnell zu befolgen.
Jedes ankommende Schiff, das durch einen Dampfer in den Hafen geschleppt
sein will, hat zwei Flaggen unter einander am Topp oder an der Gaffel aufzu-
heissen und sich der rothen Ansegelungstonne 80 viel als möglich zu nähern.
(Peilungen missweisend.)
3. Verordnung betreffs die Annahme von Seelootsen.
& 1. Jeder Führer eines Schiffes ist verpflichtet, bei dem Eingange aus
See in den Hafen zu Memel und bei dem Ausgange aus demselben in See sich
eines Seelootsen zu bedienen.
5 2. Von dieser Verpflichtung sind frei:
1) die zur Kaiserlichen Marine gehörenden Kriegsfahrzeuge und die für
die Kaiserliche Marine herangezogenen Privatfahrzeuge, so lange diese von
Offizieren der Kaiserlichen Marine geführt werden;
2) die der Königlichen Hafenverwaltung zu Memel zugehörenden Fahr-
zeuge bezw. die von derselben zu Hafen- und Lootsen-Zwecken herangezogenen
Privatfahrzeuge für die Zeit dieses Gebrauchs;
3) die Führer von offenen Fahrzeugen jeder Art;
4) die Führer von bedeckten, nicht tiefer als 2.ss Met. gehenden Fahr-
zeugen, welche: a) entweder ohne Kiel mit flachem Boden gebaut sind, oder
b) Küstenschiffe sind, und nicht mehr als 100 Kubikmet, Rauminhalt haben;
5) die Führer von Lichterfahrzeugen jeder Art. Sind die sub 3, 4 und 5
benannten Schiffe mit Gütern beladen, sö sind ihre Führer zur Annahme eines
Seelootsen verbunden;
6) ferner tritt für einkommende Schiffe eine Befreiung ein, wenn die
vorhandenen Seelootsen zur Abgabe an die Schiffe nicht ausreichen, oder wenn
stürmische Witterung, Eisgang ete. den Seelootsen verhindern, dem Schiffe
bis auf die Rhede entgegenzukommen, ein Einwinken der Schiffe aber noch
möglich ist.
Bei gestrichenen Baken bleibt jedoch das Einlaufen der Schiffe ohne
erwiesene dringende Noth untersagt,