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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 4 (1876)

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wird deshalb meistens gezwungen sein, sich in den Hafen einschleppen zu lassen. 
Zu diesem Zweck werden von dem Hafenamt mehrere Dampfer unterhalten, für 
deren Benutzung 
Schiffe unter 100 Tons . ... 8L 
„ von 100 bis 150 Tons. . 4, 
% » 150, 200 „ . + 5» 
n „ 200, 400 „ + + 6, . 
zu entrichten haben. Schiffe über 400 Tons zahlen für je 100 hinzukommende 
Tons 1 Z mehr. 
Zieht man es vor, sich in den Hafen zu warpen, so kann man gegen 
Zahlung von 3 Z Warpen und Boote vom Hafenamt geliehen erhalten, 
Bei dem grossen Schiffsverkehr ist ein Schwaien um einen Anker in 
dem nicht sehr geräumigen Hafen unmöglich und müssen sich die Schiffe des- 
halb vorn und. hinten mit je 2 Ankern verteien. Anker, Mooringsketten und 
Trossen findet man zu diesem Zweck beim Hafenamte vor. Für Benutzung 
der ausgelegten Mooringsketten ist zu zahlen: 
von Schiffen unter 100 Tons 1 sh. pro Tag 
” von 100 ” 2 ” „' ” 
” »” über 200 ” 4 ” ” ” 
für Benutzung eines Ankers: 
von 2000—1500 Pfd, . 4sh. pro Tag 
„ 2000—2500 „ .. 8» » » 
5 2500—8500 „ . .12 » » » 
„ über 3500 „ . .16  » %* 
für Benutzung einer Trosse: ) 
von 4— 5“ englisch . . . . 8 sh. pro Tag 
6— 74° 024 BB 
8—10% u; 1L-— x ww 
„ 11—183“ 2 LL An an 
„ 14—16 .„.1Z1 oo 
An Hafenabgaben sind folgende zu entrichten: 
a. Ankergeld; dasselbe beträgt für Schiffe, welche im Binnenhafen liegen und 
aicht laden oder löschen 4 d. per Registertonne, im Maximum 15 <& für Schiffe, 
welche laden oder löschen 8 d. per Registertonne, im Maximum 30 &, für Ver- 
holen 4 X, für neues Verteien 2X, Frei von Ankergeld sind Schiffe, welche 
bei der Glockenboje nicht mehr als 10 Tons löschen, sowie solche, welche 
Port-Louis- als Nothhafen oder vorzunehmender Reparaturen wegen anlaufen, 
vorausgesetzt, dass sie keine Ladung empfangen oder löschen, es sei denn, dass 
letzteres der vorzunehmenden Reparaturen wegen nöthig ist. 
b. Feuergeld in Höhe von 2 d. per Tonne für Schiffe, welche in den Hafen 
gehen, oder auf der Rhede löschen oder laden. 
c. Für Ein- und Ausklariren: 15 sh. ; 
d. Baggergeld: Hs tritt hierfür bei Schiffen unter 350 Register Touns ein 
Zuschlag von 10 Procent, bei Schiffen von 350 Tons und mehr ein Zuschlag 
von 15 Procent auf sämmtliche anderen gezahlten Hafenangaben ein (abgesehen 
von den für Schleppdampfer gezahlten Geldern). Frei von dieser Abgabe sind 
die bei der Glockenboje ankernden Schiffe. Dampfschiffe, welche auf einer Reise 
len Hafen von Port-Louis berühren, sind befreit von Ankergeld, sowie allen 
anderen Hafenabgaben, welche für das Gouvernement erhoben werden. 
Kriegsschiffe zahlen keine Abgaben. 
Zur Erleichterung des Ein- und Ausschiffens von Gütern befinden sich 
zu beiden Seiten des Hafens überdeckte Kais, versehen mit Krähnen. Zur 
Interhaltung derselben sind für importirte Güter Kaigelder zu entrichten, 
deren Betrag nach dem Gewicht resp. Kubikinhalt der gelandeten Gegenstände 
berechnet wird; so ist für Packete bis zu 56 Pfd. Gewicht 1d., solche von 
L Kubikfuss englisch 2 d. und von 40 Kubikfuss englisch 2 sh. zu zahlen. 
Für längere Zeit können Güter in einem dem Hafenamt zugehörenden 
Lagerhause (Queen’s Warehouse) untergebracht werden. Das Lagergeld beträgt 
für jede Tonne: 
für die ersten 15 Tage 2 sh. 
„ 1 Monat ., . . . 4sh. 
für jeden folgenden Monat 4 sh. 
Zur Reparatur von Schiffen ist der Hafen mit mehreren, Privatgesell- 
schaften zugehörenden Trockendocks versehen, welche Schiffe von ca. 1200 Tons 
3ehalt aufnehmen können. Bei den sehr hohen Arbeitslöhnen und den enormen
	        
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