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Aus dem Archiv der Deutschen Seewarte und des Marineobservatoriums. — 61. Band. Nr. 2.
V. Bedienung des mechanischen Pegels im Pegelbrunnen.
24. Der mechanische Pegel im Brunnen kann nur bei ruhigem Wetter bedient werden; der
Zeitpunkt des Bogenwechsels richtet sich danach. Im allgemeinen soll der Bogen mehr als 7 und
weniger als 14 Tage beschrieben werden.
25. Der neue Schreibbogen ist an Land auf die Reservetrommel aufzukleben, der be
schriebene ist ebenfalls an Land von der Trommel zu lösen. Zum Auftrennen des beschriebenen
Bogens ist ein scharfes Messer zu benutzen. Die Trennstelle ist dorthin zu legen, wo die Kurven
nicht durcheinanderlaufen; die Klebestelle darf nicht wieder zum Auftrennen benutzt werden.
26. Nach Möglichkeit ist der mechanische Pegel nicht montags zu wechseln.
27. Bogenauflegen und -abnehmen ist sofort in das Formblatt mit „M ab“ und „M auf“
unter Angabe des Tages und der Uhrzeit einzutragen. Gleichzeitig sind die Bandmaß- und
Lattenpegelablesungen und die am Geber einzutragen (s. Nr. 11).
28. Der mechanische Pegel im Pegelbrunnen wird nach Angabe der Firma, die den Pegel
hergestellt hat, gewechselt. Die Uhr ist aufzuziehen, gegebenenfalls sind Tinte und Trocken
mittel nachzufüllen.
29. Vor und nach dem Wechseln des mechanischen Pegels ist eine Zeitmarke zu machen
und dies unter Bemerkung mit „Zeitmarke“ oder „Ztmk“ unter Angabe dps Tages und der
Uhrzeit einzutragen.
VI. Unregelmäßigkeiten in den Beobachtungen.
30. Die Pegelbeobachtungen dürfen unter keinen Umständen unterbrochen werden.
31. Tritt eine Störung beim elektrischen Fernpegel auf, so hat der Beobachter, falls er die
Störung nicht selbst beheben kann, sofort die Deutsche Seewarte (Hamburg 36 11 31) mit einem
R-Gespräch anzurufen und ihr davon Mitteilung zu machen. Bis zur Beseitigung der Störung
ist dem mechanischen Pegel erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.
Tritt eine Störung am mechanischen Pegel im Brunnen auf, so ist dies mit dem nächsten
Pegelbogentransport mitzuteilen.
32. Hat die Schreibfeder beim Auf zeichnen des Wasserstandes ausgesetzt, so darf der
Pegelbeobachter die Wasserstandslinie nicht ergänzen oder nachziehen. Er hat nur die Schreib-
vorriditung wieder in Gang zu bringen und sie nach dem am Bandmaß- oder Lattenpegel an
gezeigten Wasserstand und der richtigen Zeit einzustellen. Im Pegelformblatt ist eine Bemer
kung zu machen.
33. Sobald ein Wasserstand von 125 cm über Mittelwasser über- oder von 125 cm unter
Mittelwasser unterschritten ist oder die Alarmvorrichtung ertönt, muß der elektrische Schreib
pegel stündlich nachgesehen werden. Durch die häufigeren Beobachtungen soll ein Aussetzen
der Aufzeichnung sofort bemerkt werden, damit auf alle Fälle die besonders wichtigen Hoch-
und Niedrigwasseraufzeichnungen vollständig erhalten werden.
Reicht die Schreibhöhe des Pegels nicht aus, um den Hoch- oder Niedrigwasserscheitel auf
zutragen, so ist die Wasserstandsschreibfeder um einen halben Meter (— 10 cm auf dem Re
gistrierpapier) zu senken oder zu heben, und nach entsprechendem Fallen oder Steigen des
Wasserspiegels ist die Schreibfeder wieder rechtzeitig auf den normalen Stand zu bringen. Die
Schreibfedern müssen auch nachts verstellt werden.
Während des Verstellens der Schreibfeder darf der elektrische Pegel weder abgestellt noch
die Schreibfeder vom Papier abgehoben werden.
34. Ist der Pegelbeobachter verhindert, den Pegel selbst zu bedienen, so hat er rechtzeitig
einen Vertreter zu stellen, für dessen Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit er die Verantwortung
zu übernehmen hat.
Die Vertretung ist auf dem Pegelformblatt zu vermerken.