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Aus dem Archiv der Deutschen Seewarte. — 45. Bd. Heit 1.
gesetzt werden müssen. Aus den Rechenschemata IV 1 und IV 2 (Abschnitt 5 c IV dieser Arbeit) geht
indessen hervor, daß die Ausführung der praktischen Rechnungen mit diesen Formeln trotzdem recht
einfach ist.
3e) Bestimmung von undin, wie n lt z? 2 und n 3 .
Die meisten meteorologischen Faktoren können in ihren Werten durch Abtragung auf einer Kurve
(gerade Linie oder Kreis) dargestellt werden, wobei jeder Punkt der Kurve einen bestimmten
Wert des meteorologischen Faktors darstellt. In der nachstehenden Figur 2 werden durch die vier
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A
T
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E
U
■i
B
F
Figur 2
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D
Punkte A, B, C, D vier Werte eines bestimmten meteorologischen Faktors dargestellt, wobei B und C
Sch well werte seien. Ferner sei AB = u, BC = v, CD = w. Dann sind zu unterscheiden:
A. Meteorologische Faktoren, bei denen dieselbe untere Grenze A und dieselbe obere
Grenze D für die ganze Erde einheitlich festgesetzt werden können; u, v, w
haben in diesem Fall bestimmte endliche Werte. Bei der Schätzung der Himmelsbedeckung in
Zehnteln entspricht z. B. stets A dem Wert Null, D dem Wert 10; es ist u -j- c + = 10. Bei der
Schätzung der Windstärke nach der Beaufort-Skala entspricht A stets wieder dem Wert Null, D stets
dem Wert 12; es ist u + v + w = 12. Bei der Angabe der 24-stündigen Niederschlagsdauer entspricht
A dem Wert Null, D dem Wert 24 bei Angabe der Niederschlagsdauer in Stunden; es ist «to + w = 24.
B. Meteorologische Faktoren, bei denen zwar eine untere Grenze A, nicht aber eine
obere Grenze B einheitlich festgesetzt werden kann; u und v haben bestimmte endliche Werte,
für w ist kein solcher einwandfrei festsetzbar. Bei der Angabe der höchsten 24-stündigen Nieder
schlagshöhe in mm oder in Einheiten des Jahresniederschlages kann zwar die untere Grenze Null überall
gleichmäßig auf der ganzen Erde festgesetzt werden, hingegen ist eine bestimmte obere Grenze
nicht angebbar.
C. Meteorologische Faktoren, bei denen weder eine untere Grenze A, noch eine obere
Grenze D einwandfrei festgesetzt werden kann. Wohl ist z. B. als Schwellwert zwischen den Tagen
mit Frost (Minimum-Temperatur unterhalb 0.0° C.) und denen ohne Frost der Schwellwert Minimum-
Temperatur gleich 0.0° C festgesetzt, doch kann keine bestimmte untere Grenze der Minimum-
Temperatur für die Tage mit Frost und keine bestimmte obere Grenze der Minimum-Temperatur
für die Tage ohne Frost festgesetzt werden; A und D kann mithin kein bestimmter Wert zugeteilt
werden. Führt man nun den Begriff „strenger Frost“ bzw. „Frostgefahr“ ein und versteht hierunter
die Tage mit einer Minimum-Temperatur tiefer als z. B. — 5.0° bzw. von 0.0° C bis weniger als 1.0° C,
so wird bei der Benutzung des Celsiusgrades als Einheit v = 5 bzw. V ~1; jedoch können für u und w
keine bestimmten endlichen Werte festgesetzt werden. Entsprechendes gilt für die Tage mit
Sommertemperatur (Maximum-Temperatur über 25.0° C) und ohne Sommertemperatur.
D. Für gewisse meteorologische Faktoren, wie Gewitter, Wetterleuchten, Tau, Reif, die nur ge
legentlich auftreten, ist ein als einwandfrei allgemein anerkanntes Meßverfahren wenigstens z. Zt. noch
nicht eingeführt. Diese Faktoren sind vorhanden oder nicht vorhanden, können aber bei dem jetzigen
Beobachtungsverfahren nicht, wie z. B. die Temperatur, der Luftdruck und der Niederschlag in Zahlen
irgendeiner Einheit angegeben werden. Ob man bei einem anderen Beobachtungsverfahren nicht doch
z. B. Gewitter in Einheiten einer gewissen Größe angeben kann, ist eine Frage für sich. Denkbar ist
es durchaus, daß die untere Grenze voraussichtlich der Wert Null sein wird. Die Gewitter wären als
dann unter Ziffer A oder B dieses Abschnitts zu verrechnen, je nachdem ob eine bestimmte obere Grenze
festgesetzt werden kann oder nicht.