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Aus dem Archiv der Deutschen Seewarte — 1920 Nr. 3 —
ihren Ausdruck in der Bewilligung verhältnismäßig hoher Ankaufspreise (im Vergleich zu den in der
Handelsmarine üblichen) und in der Verleihung vonErmunterungspreisen für besonders gute Leistungen.
Dank der günstigen Entwicklung der Chronometer-Industrie wurde es dafür andererseits der Marine
ermöglicht, ihren Bedarf an guten, seetüchtigen Chronometern aus den Beständen der Wettbewerb-
Prüfungen zu decken. Der Hauptzweck, der bei der Einrichtung dieser Prüfungen maßgebend gewesen
war, wurde damit erreicht. Gleichzeitig hatte aber auch die Handelsmarine Gelegenheit, einen all
mählich immer größeren Teil ihres Bedarfs aus diesen geprüften Chronometern zu decken, was, wie zu
hoffen ist, in Zukunft in vollem Umfange möglich und der Fall sein wird.
In welcher Weise nun die Schaffung einer eigentlichen deutschen Chronometer-Industrie durch
die Einrichtung der Wettbewerb-Prüfungen begünstigt wurde und in welchem Umfange die Bereitstellung
größerer Geldmittel durch das ehemalige Reichs-Marine-Amt hierzu im Laufe der vierzig Jahre bei
getragen hat, dazu mögen die nachstehenden Zusammenstellungen einen Beitrag liefern.
I. Die Wettbewerb-Prüfungen und ihre Ergebnisse.
I. Beteiligung der Chronometerfirmen.
a) Wettbewerb-Chronometer im allgemeinen.
Seit dem Jahre 1877, in dem die erste Wettbewerb-Prüfung von Chronometern stattfand, wurde
alljährlich eine solche abgehalten. Zu diesen in regelmäßiger Folge ausgeführten Prüfungen kam in
den beiden Jahren 1915 und 1916 noch je eine Sonder-Wettbewerb-Prüfung für Chronometer bestimmter
Bauart.
Einige Monate vor Beginn einer jeden Wettbewerb-Prüfung pflegte die Deutsche Seewarte eine
Aufforderung zur Beteiligung an der Prüfung zu versenden. In dieser Aufforderung wurden die Bedin
gungen für die Zulassung eingehend aufgeführt. Diese Bedingungen sind im Laufe der Zeit vielfach
geändert worden. Hierbei war naturgemäß in erster Linie der Gedanke maßgebend, die Chronometer-
Industrie auch in der Beschaffung der einzelnen, wesentlichen Teile immer mehr vom Bezüge aus dem
Auslande unabhängig zu machen, sowie gleichzeitig durch neue bezw. erhöhte Anforderungen die
Fabrikanten zu immer größeren Leistungen anzuspornen.
Nach § 2 der „Instruktion für die Deutsche Seewarte“ sollten vorläufig auch Chronometer von
Schweizer Fabrikanten zugelassen werden. In den ersten zehn Jahren des Bestehens der Wettbewerb-
Prüfungen wurde von diesem Recht von Schweizer Fabrikanten vielfach Gebrauch gemacht. Seit dem
Jahre 1887 dürfen bestimmungsgemäß nur noch solche Uhrmacher bezw. Chronometermacher sich an den
Prüfungen beteiligen, die im Gebiete des Deutschen Reiches ansässig und selbständig sind. Diese Be
stimmung wurde vom Jahre 1898 ah dahin verschärft, daß die Einlieferer in der Lage sein müssen, sich
durch Zeugnisse von Uhrmacherschulen oder durch Lehrbriefe über ihre Fähigkeit zur Herstellung von
Chronometern auszuweisen.
Im Auslande hergestellte Chronometer dürfen jetzt wohl noch an der Prüfung teilnehmen, können
aber nicht mehr in Wettbewerb um die ausgesetzten Preise eintreten. Auch werden diese in den jähr
lichen Veröffentlichungen als „außer Wettbewerb“ geprüft aufgeführt.
In den nachstehenden Ausführungen und Tabellen sind zunächst nur die eigentlichen Wettbewerb-
Chronometer, d. h. die mit Anwartschaft auf einen Preis in die Prüfung eingestellten Instrumente, be-