Skip to main content

Full text: 18, 1895

No. 3. 
Bericht und Gutachten 
über die 
Versuche bezüglich der Abblendung der Schiffs-Seitenlichter 
ausgeführt im Sommer 1895 
auf Anordnung des Reichs-Marineamtes von der Direktion der Seewarte. 
I. Einleitende Bemerkungen. Aufgabe. Art der Ausführung. Programm. 
In der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstossens der Schiffe auf See vom 7. Januar 
1880 (Beichsgesetzblatt No. 1, 1880 (No. 1355) wird in dem Artikel 3, da, wo von den Seitenlichtern die Rede 
ist, unter d) wie folgt verordnet: 
„Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der Binnen 
bordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein Meter vor dem Lichte 
vorausragen, und zwar derart, dass die Lichter nicht über den Bug hinweg von der 
anderen Seite her gesehen werden können.“ 
Diese Vorschrift beruht auf internationalem Uebereinkommen und wurde daher auch von sämmtlichen 
seefahrenden Nationen strengstens beachtet. Als im Jahre 1889 die internationale Maritime Konferenz in 
Washington zusammengetreten war, wurden auch die Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstossens der 
Schiffe auf See einer Revision unterworfen und gab namentlich die oben angeführte Vorschrift (Artikel 3, d) 
zu eingehenden Erörterungen die Veranlassung. Der offizielle Bericht*) über die Verhandlungen verbreitet 
sich in sehr ausführlicher Weise, indem die Vorschläge zur Abänderung der Verordnung von allen Seiten 
beleuchtet wurden und Für und Wider eine reifliche Erwägung fanden. Endlich am 18. Dezember 1889 
wurde seitens der Konferenz nach Ablehnung mehrerer Verbesserungsvorschläge (Amendements) der folgende 
Beschluss gefasst: 
„(8) The side lights should he so screened as to prevent the most convergent rays of the ligths 
being seen across the bows more than half a point.“ 
(Distress Signals, Art. 31 (8), Bd. III, Seite 462). 
In deutscher Fassung würde Artikel 3, Absatz d) am Schlüsse, wie folgt gefasst werden: „ . . . dass 
die Lichter nicht mehr als V2 Strich über den Bug hinweg von der anderen Seite gesehen werden können.“ 
Wie nicht anders zu erwarten war, rief diese Abänderung eine heftige Opposition hervor, deren Aus 
lassungen sowohl in England, wie auf dem Kontinente eine Polemik in der Fachpresse hervorrief, welche 
die Veranlassung geben musste, dass, bevor die nunmehrige Fassung der Vorschrift über Abhlendung zum 
Gesetz erhoben werden konnte, eine eingehende Untersuchung angeordnet werden musste. Denn, obgleich 
*) Protocols of Proceedings of the International Marine Conference, held in Washington, D. C., United States of 
America, October 16 to December 31, 1889. 3 Bände. Washington 1890. 
Archiv 189&. 2. 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.