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Full text: 1, 1878

XXYII 
No. 23. 
Desiderate, 
welche die Deutsche Seewarte mit Bezug auf die Deviationsbestimmungen an Bord eiserner Schiffe, 
welche nach der Verordnung vom 30. April 1855 unter die Klasse der Answandererschiffe zu 
zählen sind, zu stellen hat. 
A. Für Schiffe, welche schon einige Zeit im Betriebe sind. 
1) Die einzelnen. Schiffe sind mit Bezug.auf die Aufstellung zum mindesten eines Kompasses zu inspiziren. 
Diese Inspektion wird auf Ersuchen von der Direktion der Seewarte vorgenommen werden, welche über 
das Resultat an die betreffende Rhederei berichtet, indem gleichzeitig eventuell Vorschläge zu Aenderun- 
gen heigefügt werden. 
2) Sobald die Rhederei soweit vorbereitet ist und es wünscht, werden die Fundamental-Untersuchungen im 
hiesigen Hafen an der vom Staate dazu bestimmten Stelle durch die Direktion der Seewarte ausgeführt 
werden. Eingeschlossen sind in diese Untersuchungen: 
a. Feststellung des allgemeinen Charakters der magnetischen Vertheilung mit besonderer Rücksicht auf 
den Regelkompass. 
b. Ermittelung des Charakters des Krängungsfehlers. 
c. aus a. und b. sich ergebende Kompensationsvorrichtungen. 
Die Rhedereien erhalten darüber ein Zertifikat, welches auch die genau ermittelten Werthe enthalten soll. 
3) Diese Fundamental-Untersuchungen, deren Resultate in die Hände der Kapitaine gelegt werden, sollen keines 
wegs die Beobachtungen ersetzen, vielmehr ist die stete Beobachtung auf See nach wie vor eine streng 
zu beachtende Pflicht. 
Bei einem Verständnisse der Sache werden dieselben aber unter erschwerenden Umständen mit grossem 
Vortheile zu Rathe gezogen werden können. Die erste Beobachtung über Deviation, welche dem Kapitain 
eines Schiffes zufällt, ist eine Bestimmung derselben auf der Elbe und zwar auf so vielen Kursen, als 
zur Herstellung einer vollständigen Deviationstabelle zum mindesten für einen Kompass erforderlich ist. 
Diese Beobachtung ist vor dem Verlassen der Elbe auszuführen, wenn es die Umstände gestatten, und zwar 
entweder an der Deviationsboje, oder mittelst festgestellter Peilungen. Das Resultat derselben ist unter 
Kouvert vor dem Verlassen der Elbe an die Auswanderer-Deputation einzusenden. 
4) Die auf See ausgeführten Beobachtungen sind in ein Deviations-Journal einzutragen, welches nach den 
Angaben der Seewarte eingerichtet ist. Dieses Journal wird nach der Reise der Direktion der Seewarte 
eingesandt, welche daraus ihre Schlüsse zieht und zum Besten der sicheren Navigirung des Schiffes 
verwerthet. 
B. Für neue Schiffe. 
1) Die Direktion ist jederzeit bereit, die Untersuchungen, welche zur Ermittelung einer richtigen Aufstellung 
des Kompasses führen, schon auf der Helling oder nach dem Abläufen vorzunehmen. Im Uebrigen gelten 
die unter 2 bis 4 hervorgehobenen Punkte auch für diesen Fall. 
Hamburg, den 18. Juli 1876. Die Direktion der Seewarte: 
(gez.) Dr. Neumayer.
	        
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