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Aerzte des Seemannsspitals werden die Schiffskapitäne noch immer der Nach-
lässigkeit und des Mangels an Verständniss beschuldigt, indem sie noch zu wenig
dafür Sorge trügen, ihre erkrankten Seeleute gleich beim Ausbruch des Leidens
in das Spital zu senden, vielmehr so lange damit zögerten, bis die ernstesten
Erscheinungen sich entwickelt hätten, welche die ärztliche Behandlung erfolglos
machten.
1873 betrug die Sterblichkeit im genannten Lazareth bei Deutschen
18,32 %%, bei Engländern und Norwegern 24 bezw. 26 °%o, bei Oesterreichern
und Italienern 20 bezw. 23 %%0.
Am grössten war die Sterblichkeit bei Kapitänen und Steuerleuten. Von
diesen erkrankten im Ganzen bei allen Nationen 154 und starben 50 (32,18 %),
während von den übrigen Mannschaften nur 15,10 %o starben.
Vom Januar bis Juni 1879 wurden von deutschen Seeleuten im genannten
Spital 63 an Gelbfieber behandelt, von denen 15 (23,81 %%) starben, während
von Seeleuten aller Nationen zusammen 624 mit einer Sterblichkeit von 162
(25,96 %) daselbst behandelt wurden. Es hat mithin in diesem Jahre im Ver-
gleich zu der für 1878 oben angegebenen Sterblichkeitsziffer von 16,95 %, cine
erhebliche Zunahme stattgefunden, welche auch bei den Seeleuten unserer
Nationalität sich herausgestellt hat.
Jene 15 Todesfälle betrafen 8 deutsche Schiffe; cines derselben („Prinz
Albert“ aus Hamburg) hatte vom 11.—25. Februar 4 Todesfälle; 4 Schiffe
hatten ferner je 2 und 3 Schiffe je 1 Todesfall zu beklagen. Unter diesen
15 Fällen befand sich 1 Kapitän, 2 Steuerleute, 1 Zimmermann, 2 Köche und
9) Matrosen.
Auf Grund der Berichte der Gesundheits-Inspektion des Hafens und der
Zollhaus-Inspektion der Hauptstadt von Rio de Janeiro über die für diesen
Hafen zu treffenden gesundheitlichen Vorsichtsmaassregeln ist nachstehendes
Kaiserliches Dekret zur Nachachtung für alle im Hafen von Rio de Janeiro
ankernden Schiffe erlassen worden.
Art. 1. Wenn es der Gesundheits-Behörde angemessen erscheint, dass
in dem Hafen Vorsichtsmaassregeln gegen die Entwickelung irgend einer Krank-
heit von epidemischem oder kontagiösem Charakter nöthig werden, so soll sie
die Entfernung der Schiffe vom Hafen auf so lange Zeit, als sie es für gut
hält, befehlen.
Art. 2. Dieselbe Behörde wird im Einvernehmen mit dem Zollhaus-
Inspektor zwei Ankerplätze bezeichnen, einen für die Beladung und den anderen
für die Entlöschung der Schiffe, welche letztere zu diesem Zweck an keinem
Punkte des Ufers während der bestimmten Zeit anlegen dürfen.
Art. 3. Diese Ankerplätze müssen ausserhalb der Entfernungslinie liegen,
uls welche augenblicklich diejenige von der Fostung Villegaignon bis zur Insel
das Feiticeiras angenommen ist.
Art. 4. Noch cin anderer besonderer Ankerplatz wird von der Gesund-
heits-Behörde, in Uebereinstimmung mit der Inspektion der Ländereien und
Kolonisation, denjenigen Schiffen angewiesen, welche Auswanderer transportiren,
Jeren Ausschiffung auf die am meisten passende Art und Weise in Ansehung
der Stunde und des Ortes bewirkt werden wird.
Art. 5. Die Schiffe, sci es auf den allgemeinen, oder den besonderen
Ankerplätzen, müssen sich wenigstens 60m in der Richtung des Windes von
der Barre (Eingaug des Hafens) auseinander legen, und muss, soweit es möglich
ist, verboten werden, dass die Besatzung ans Land gehe und die Ladung und
Löschung in der heissesten Tageszeit durch fremde Seeleute geschehe.
Art. 6. Jedes Schiff, welches sich unter den Bedingungen des $ 7 des
Art. 3 des Dekrets vom 15. November 1876 (s, nachstehend) befindet, wird
einen Angestellten des Zollhauses an Bord erhalten, um die Erhebung der
Staatseinkünfte zu überwachen.
Art. 7. Die Schiffe, welche schon im Hafen ankern und im Verdacht
stehen, angesteckt zu sein, werden von den übrigen getrennt, um das Reini-
gungsverfahren durchzumachen.
ob Vobersetzung des 87 des Art. 3 des Dekrets vom 15. November 1876
8. oben).