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Full text: 7, 1879

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Aerzte des Seemannsspitals werden die Schiffskapitäne noch immer der Nach- 
lässigkeit und des Mangels an Verständniss beschuldigt, indem sie noch zu wenig 
dafür Sorge trügen, ihre erkrankten Seeleute gleich beim Ausbruch des Leidens 
in das Spital zu senden, vielmehr so lange damit zögerten, bis die ernstesten 
Erscheinungen sich entwickelt hätten, welche die ärztliche Behandlung erfolglos 
machten. 
1873 betrug die Sterblichkeit im genannten Lazareth bei Deutschen 
18,32 %%, bei Engländern und Norwegern 24 bezw. 26 °%o, bei Oesterreichern 
und Italienern 20 bezw. 23 %%0. 
Am grössten war die Sterblichkeit bei Kapitänen und Steuerleuten. Von 
diesen erkrankten im Ganzen bei allen Nationen 154 und starben 50 (32,18 %), 
während von den übrigen Mannschaften nur 15,10 %o starben. 
Vom Januar bis Juni 1879 wurden von deutschen Seeleuten im genannten 
Spital 63 an Gelbfieber behandelt, von denen 15 (23,81 %%) starben, während 
von Seeleuten aller Nationen zusammen 624 mit einer Sterblichkeit von 162 
(25,96 %) daselbst behandelt wurden. Es hat mithin in diesem Jahre im Ver- 
gleich zu der für 1878 oben angegebenen Sterblichkeitsziffer von 16,95 %, cine 
erhebliche Zunahme stattgefunden, welche auch bei den Seeleuten unserer 
Nationalität sich herausgestellt hat. 
Jene 15 Todesfälle betrafen 8 deutsche Schiffe; cines derselben („Prinz 
Albert“ aus Hamburg) hatte vom 11.—25. Februar 4 Todesfälle; 4 Schiffe 
hatten ferner je 2 und 3 Schiffe je 1 Todesfall zu beklagen. Unter diesen 
15 Fällen befand sich 1 Kapitän, 2 Steuerleute, 1 Zimmermann, 2 Köche und 
9) Matrosen. 
Auf Grund der Berichte der Gesundheits-Inspektion des Hafens und der 
Zollhaus-Inspektion der Hauptstadt von Rio de Janeiro über die für diesen 
Hafen zu treffenden gesundheitlichen Vorsichtsmaassregeln ist nachstehendes 
Kaiserliches Dekret zur Nachachtung für alle im Hafen von Rio de Janeiro 
ankernden Schiffe erlassen worden. 
Art. 1. Wenn es der Gesundheits-Behörde angemessen erscheint, dass 
in dem Hafen Vorsichtsmaassregeln gegen die Entwickelung irgend einer Krank- 
heit von epidemischem oder kontagiösem Charakter nöthig werden, so soll sie 
die Entfernung der Schiffe vom Hafen auf so lange Zeit, als sie es für gut 
hält, befehlen. 
Art. 2. Dieselbe Behörde wird im Einvernehmen mit dem Zollhaus- 
Inspektor zwei Ankerplätze bezeichnen, einen für die Beladung und den anderen 
für die Entlöschung der Schiffe, welche letztere zu diesem Zweck an keinem 
Punkte des Ufers während der bestimmten Zeit anlegen dürfen. 
Art. 3. Diese Ankerplätze müssen ausserhalb der Entfernungslinie liegen, 
uls welche augenblicklich diejenige von der Fostung Villegaignon bis zur Insel 
das Feiticeiras angenommen ist. 
Art. 4. Noch cin anderer besonderer Ankerplatz wird von der Gesund- 
heits-Behörde, in Uebereinstimmung mit der Inspektion der Ländereien und 
Kolonisation, denjenigen Schiffen angewiesen, welche Auswanderer transportiren, 
Jeren Ausschiffung auf die am meisten passende Art und Weise in Ansehung 
der Stunde und des Ortes bewirkt werden wird. 
Art. 5. Die Schiffe, sci es auf den allgemeinen, oder den besonderen 
Ankerplätzen, müssen sich wenigstens 60m in der Richtung des Windes von 
der Barre (Eingaug des Hafens) auseinander legen, und muss, soweit es möglich 
ist, verboten werden, dass die Besatzung ans Land gehe und die Ladung und 
Löschung in der heissesten Tageszeit durch fremde Seeleute geschehe. 
Art. 6. Jedes Schiff, welches sich unter den Bedingungen des $ 7 des 
Art. 3 des Dekrets vom 15. November 1876 (s, nachstehend) befindet, wird 
einen Angestellten des Zollhauses an Bord erhalten, um die Erhebung der 
Staatseinkünfte zu überwachen. 
Art. 7. Die Schiffe, welche schon im Hafen ankern und im Verdacht 
stehen, angesteckt zu sein, werden von den übrigen getrennt, um das Reini- 
gungsverfahren durchzumachen. 
ob Vobersetzung des 87 des Art. 3 des Dekrets vom 15. November 1876 
8. oben).
	        
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