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2. Die Grenzen des Hafens sind fulgende: Von der Hafenmarke auf
Pulo Tikus (Insel Tekoos) in gerador Linie über das Wasser nach Bagan Jermal
in der Provinz Wellesley, von dort längs dieser Provinz bis zum rechten Ufer
des Flusses Pry, stromaufwärts an diesem Ufer bis zur Fähre von Permatang
Pow, von dort nach dem anderen Ufer, längs diesem bis zu der an der Mündung
befindlichen Hafenmarke und von dieser nach der bei dem Orte Jelutong auf
der Insel Penang stehenden, und alsdann längs der Küste der Insel Penang
bis zu der Hafenmarke auf Pulo Tikus.
3. Der Hafenmeister hat das Recht, jedem im Hafen befindlichen Schiffe
den Ankerplatz zu bestimmen.
4. Den Schiffsführern ist es verboten, querab von der Mole und inner-
halb eines Abstandes von 9lm an jeder Seite derselben zu ankern.
5. Dor Ankerplatz nördlich der Verlängerungslinie der Mole, in einem
grösseren Abstande als 91m von derselben, muss zu jeder Zeit für die über-
seeischen Dampfer frei bleiben.
6. Der Ankerplatz südlich der Verlängerungslinie der Mole, in einem
grösseren Abstand als 91m von derselben, und von dieser Grenzc bis zu der
Verlängerung der am Ende der China-Strasse liegenden Anlegebrücke, muss zu
jeder Zeit für die Lokaldampfer freibleiben,
7. Den Führern von Segelschiffen ist es verboten, nördlich der Linie zu
ankern, welche von der am Ende der China-Strasse befindlichen Anlegebrücke
bis zu einer in ihrer Verlängerung liegenden Tonne führt.
8. Alle Dschunken und in der Küstenfahrt beschäftigten Fahrzeuge mit
mehr als 1,8 m Tiefgang müssen südlich der grünen Wracktonne ankern.
9. Allen kleinen Fahrzeugen, mit Ausnahme der Dampfkutter und Leichter,
ist es verboten, nördlich der bei dem Ende der China-Strasse befindlichen
Anlegebrücke zu ankern.
10. Um Havarien zu vermeiden, müssen alle Schiffe, welche im Hafen
ankern, um zu laden oder zu löschen, oder welche, doch länger, als 24 Stunden
in demselben sich aufhalten wollen, sich vertäuen und stets klare Ketten halten.
11. Kein Segelschiff darf seinen Aukerplatz ohne Erlaubniss der Hafen-
behörde verändern. Solche Erlaubniss wird nur im Falle der Noth, nach Eintritt
der Dunkelheit, gegeben.
12. Sobald ein Beamter der Hafenbehörde an Bord eines Schiffes komnt,
ist der Schiffsführer verpflichtet, demselben eine genaue Liste der an Bord
befindlichen Passagiere zu geben, die ihm übergebenen Papiere auszufüllen und
sich den Anordnungen des Beamten zu fügen, ;-
13. Jeder Schiffsführer eines im Hafen liegenden Schiffes ist verpflichtet, so-
bald auf dem Schiffe Feuer ausbricht, ohne Verzug nachstehende Signale abzugeben:
Bei Tage: Das Nothsignal (Flaggen N. C.) machen und zu gleicher Zeit,
wenn möglich, in einem Zwischenraum von einer Minute, zwei Kanonenschüsse
abfeuern.
Bei Nacht: Zwei Raketen und zwei Blaufeuer abwechselnd in je einer
Minute abbrennen und, wenn möglich, zwei Kanonenschüsse abfeuern.
14. Die Schiffsführer müssen, wenn dieselben um Beistand im Falle eines
Feuers signalisiren, selbst alles aufbieten, dasselbe zu löschen oder dessen Ver-
breitung zu verhindern.
15. Die Schiffsführer, welche den Beistand der Polizei verlangen, müssen
folgende Signale machen:
Bei Tage: Die Nationalflagge im Topp des Grossmastes aufheissen,
Bei Nacht: Einen Kanonenschuss abfeuern und ein Blaufeuer abbrennen,
16. Das nach dem Hafen von Penang führende Süd-Fahrwasser wird
gleichfalls dem Gesetz VIII von 1872 unterstellt.
17. Die Grenzen dieses Süd-Fahrwassers sind folgende;
Von dem nördlichen Ufer des Flusses Penang bis zu den rothen Tonnen
No. 3 und 5, dann längs dem östlichen Ufer von Pulo Jerajah uvach der
SO-Spitze der Insel Remo (Pulo Rimau), von hier in gerader Linie nach der
weissen Tonne No. 9 und von dieser längs den weissen Tonnen No, 8, 7, 6,
4 und 3 nach der Hafenmnarke am südlichen Ufer des Flusses Pry.
18. Alle einheimischen und kleinen Fahrzeuge, welche durch das Süd-
Fahrwasser gehen, müssen den Dampfern aus dem Wege gehen; falls dieselben