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Full text: Standard Baugrunderkundung

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Abschnitt 
C 
C.7 Ergänzende Untersuchungen 
(Ausschreibungsphase) 
Als Ergebnis der Entwurfsarbeiten, der geotechni- 
schen Prüfung des Gründungsentwurfes oder der Aus 
schreibung, insbesondere bei Sondervorschlägen, 
können ergänzende Erkundungen oder Feldversuche 
wie Proberammungen oder Probebelastungen erfor 
derlich werden. 
Hierfür gelten dieselben Grundsätze wie für die Stand 
orterkundung. 
C.8 Baubegleitende Untersuchungen 
(Bauausführungsphase) 
Die geotechnischen Elemente der Bauausführung sind 
nach den üblichen Regeln zu überwachen und zu 
überprüfen, die Ergebnisse sind zu protokollieren und 
in Ergebnisberichten vom Sachverständigen für 
Grundbau und Bodenmechanik zu bewerten (Ab 
nahme). 
C.9 Betriebsbegleitende Untersuchungen 
(Betriebsphase) 
Soweit Elemente der Standsicherheits- und Ge 
brauchstauglichkeitsnachweise nicht durch vorherige 
Untersuchung auf dem Wege der Berechnung oder 
der Bauteilprüfung oder durch nachprüfbar belegte be 
sondere oder allgemeine Erfahrung abgesichert sind, 
sind geeignete messtechnische Überwachungseinrich 
tungen vorzusehen und in Betrieb zu nehmen. 
Das messtechnische Überwachungskonzept ist dann 
Bestandteil des Standsicherheitsnachweises und ist 
notwendiges Element der betriebsbegleitenden Unter 
suchungen. Die Messergebnisse sind in regelmäßigen 
Abständen vom Sachverständigen für Grundbau und 
Bodenmechanik daraufhin zu beurteilen, ob die An 
lage sich dem Entwurf entsprechend verhält. Art und 
Umfang der Untersuchungen und zeitliche Abstände 
sowie Toleranzen werden vom Sachverständigen für 
Grundbau und Bodenmechanik in Abstimmung mit 
dem Bauherrn, dem Entwurfsbearbeiter, der zuständi 
gen Bauaufsichtsbehörde bzw. der Prüfinstanz, u.U. 
auch mit der bauausführenden Firma unter Berück 
sichtigung der Aufgabe und der Erfordernisse festge 
legt. Die Messergebnisse und ihre Bewertungen durch 
den Sachverständigen sind der Genehmigungsbe 
hörde turnusgemäß vorzulegen.
	        
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