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Full text: Standard Baugrunderkundung

Abschnitt A 
Phase 
Zweck und Ziel der Erkundung 
Art der Erkundung 
5 
Bauausführung der 
Gründungsarbeiten 
(Forts.) 
• Überprüfung der Baugrundver 
hältnisse hinsichtlich Überein 
stimmung mit Entwurf; Überwa 
chung der Herstellung des 
Gründungskörpers; Überwa 
chung von Entwicklung und Ab 
bau von Porenwasserüberdrü 
cken; Überwachung der Setzun 
gen und Schiefstellungen des 
Gründungskörpers. 
6 
Überwachung des 
Anlagenbetriebs 
• Kontrolle des Bauwerksverhal 
tens unter Gebrauchslasten 
• Es soll die Möglichkeit geschaf 
fen werden, bei vom Entwurf 
abweichendem Verhalten recht 
zeitig Gegenmaßnahmen treffen 
zu können. 
• Überwachung der Sedimentdy 
namik im Bereich der windpark 
internen und externen Kabel- 
trassen 
• Verformungsmessungen an aus 
gewählten Anlagen innerhalb des 
Parks 
• Überwachung der Kolkbildung in 
regelmäßigen Zeltabständen an 
jeder Gründung 
rungen im Bohrloch sowie Proberammungen oder 
Pfahlprobebelastungen. 
Bodenkenngrößen werden in der Regel durch Labor 
versuche, seltener durch Feldversuche bestimmt. Art 
und Umfang der Erkundungen für die einzelnen 
Planungs- und Bauphasen sind In Tabelle A.1 zusam 
mengestellt. 
Das In dieser Richtlinie dargestellte Konzept definiert 
einen Mindestumfang der Untersuchungen für den 
Regelfall. 
Eine Anforderungsgrundlage für Baugrundunter 
suchungen für Offshore-WEA ist DIN 4020 (Entwurf 
2002). Daneben finden sich Anforderungen an die 
Baugrunduntersuchungen in den einschlägigen Nor 
men für Offshore-Bauwerke (Det Norske Veritas 
Classification A/S, 1992; Det Norske Veritas, 2003; 
American Petroleum Institute, 1993; Germanischer 
Lloyd, 1999). Der vorliegende Standard für Baugrund 
untersuchungen nimmt Bezug auf diese Regelwerke. 
Die Mindestanforderungen an die Baugrundunter 
suchung, teils abgestimmt auf die jeweilige Grün 
dungsart, werden In den Abschnitten В und C spezifi 
ziert. 
A.4 Abweichungen vom Standard 
Der ausführende Sachverständige für Grundbau und 
Bodenmechanik kann bei der Genehmigungsbehörde 
einen begründeten Antrag auf Abweichungen einrei 
chen, wenn Im Verlauf der Erkundungsmaßnahmen 
die Ergebnisse zeigen, dass standortbedingt oder aus 
anderen Gründen Teile des Erkundungsprogramm 
unzureichend, unentbehrlich oder aus nachvollziehba 
ren Gründen nicht In der vorgeschlagenen Weise 
oder nur unter Einsatz unverhältnismäßiger Mittel 
durchführbar sind. Die Genehmigungsbehörde behält 
sich vor, das Erkundungsprogramm allgemein oder Im 
Einzelfall anzupassen. 
A.5 Fortschreibung 
Der vorliegende Standard stellt den gegenwärtigen 
Stand des Wissens und der Technik Im Bereich von
	        
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