Schiffssicherheit
Internationale Zusammenarbeit
Bahnregelungssysteme. Für die schon im beste
henden Kapitel V enthaltenen Ausrüstungspflichten
wurden die Ausrüstungsgrenzen gemäß neues
tem Stand der Technik sowie den gestiegenen
Sicherheitsanforderungen angepasst.
Weiterhin wurden erstmalig allgemeine An
forderungen an die Brückengestaltung, die Ge
staltung nautischer Geräte und Anlagen sowie
Anforderungen hinsichtlich der elektromagneti
schen Verträglichkeit von Geräten auf der Brücke
aufgenommen.
Ein besonders für die Arbeit des BSH wichti
ger Punkt bildet die Neufassung der Anforderungen
an die Prüfung der nautischen Geräte und Anlagen.
So ist nunmehr durch die Hersteller ein geeignetes
Qualitätssicherungssystem vorzuhalten, um sicher
zustellen, dass die als Serie gefertigten nauti
schen Geräte und Anlagen in ihrer Qualität dem
geprüften Baumuster entsprechen. Ferner sind
künftig auch Baumusterprüfungen für nautische
Geräte und Anlagen vorgesehen, die nicht zur
Pflichtausrüstung eines Schiffes gehören, für die
es jedoch verbindliche IMO-Leistungsnormen
gibt. Für neuartige Geräte und Anlagen, für die es
noch keine Leistungsnormen gibt, sind adäquate
Prüfungen vorgesehen, um den Sicherheitsanfor
derungen des Kapitels V zu genügen.
Schifffahrt in der Antarktis
Das „Gesetz zur Ausführung des Umwelt
schutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Ant
arktis-Vertrag“ trat am 14. Januar 1998 völker
rechtlich in Kraft. Mit diesem Gesetz soll der
Schutz der Antarktis sowie ihrer Pflanzen- und
Tierwelt verbessert werden. Danach sind alle
Aktivitäten im Geltungsbereich des Antarktis-
Vertrages genehmigungspflichtig, um negativen
Auswirkungen entgegenwirken zu können. In
Deutschland Ist das Umweltbundesamt (UBA) die
zuständige Genehmigungsbehörde.
Das UBA bedient sich im Rahmen des Ge
nehmigungsverfahrens des Sachverstandes an
derer Stellen und Behörden. Das BSH gibt ge
genüber dem UBA Stellungnahmen zu geplanten
Aktivitäten ab, wenn für diese ein Schiff einge
setzt wird. Dabei berücksichtigt das BSH die Aus
wirkungen dieser Aktivitäten auf die Meeresum
welt der Antarktis. Soll ein Schiff unter fremder
Flagge eingesetzt werden, schließt die Stellung
nahme des BSH Feststellungen hinsichtlich der
Verkehrs- und Betriebssicherheit des Schiffes für
den vorgesehenen Verwendungszweck ein. Er
forderlichenfalls schlägt das BSH dem UBA die
Erteilung von Auflagen und Hinweisen vor.
Im Jahre 1998 hat das BSH gegenüber dem
UBA neun (davon vier für Schiffe unter fremder
Flagge), 1999 sieben Stellungnahmen (davon vier
für Schiffe unter fremder Flagge) abgegeben.
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