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Full text: Jahresbericht 1999

m 
Schiffssicherheit 
Internationale Zusammenarbeit 
Internationale Zusammenarbeit 
Leistungsnormen für nautische Systeme 
und Anlagen 
Die Prüfung nautischer Systeme und Anla 
gen durch das BSH erfolgt auf der Grundlage von 
internationalen Leistungsnormen der IMO, die unter 
maßgeblicher Beteiligung des BSH ständig dem 
technischen Fortschritt angepasst werden. 
Der Schiffssicherheitsausschuss der IMO hat 
auf seiner 70. Tagung im Dezember 1998 fol 
gende Leistungsnormen für nautische Systeme 
und Anlagen verabschiedet, die für die vom BSH 
durchzuführenden Prüfungen von Bedeutung sind: 
- Funkanlagen (neu), 
- Rettungsmittel (überarbeitet), 
- Schallsignal-Empfangsanlagen (neu), 
- Magnetische Kursübertragungssysteme (neu), 
- Integrierte Navigationssysteme (neu), 
- Elektronische Seekarten- und 
Informationssysteme (ECDIS) (überarbeitet). 
Durch den IMO-Unterausschuss „Safety of 
Navigation“ wurden auf seiner 45. Tagung im 
September 1999 folgende Leistungsnormen ab 
schließend beraten: 
- Nachtsichtanlagen für 
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (neu), 
- Tagsignalscheinwerfer (neu), 
- Fahrtmessanlagen (überarbeitet). 
Sie sollen dem Schiffssicherheitsausschuss 
zur Beschlussfassung anlässlich seiner 72. Tagung 
im Mai 2000 vorgelegt werden. 
Revision SOLAS Kapitel V 
Der IMO-Unterausschuss „Safety of Naviga 
tion“ hat anlässlich seiner 45. Tagung im Septem 
ber 1999 die Beratungen zur Überarbeitung des 
Kapitels V (Sicherung der Seefahrt) des Inter 
nationalen Übereinkommens zum Schutz des 
menschlichen Lebens auf See (SOLAS) fortge 
setzt und abgeschlossen. Der Schiffssicherheits 
ausschuss wird nun den gesamten Entwurf des 
neuen SOLAS-Kapitels V anlässlich seiner 72. Ta 
gung im Mai 2000 beraten. Folgende Punkte sind 
hierbei noch vom Schiffssicherheitsausschuss zu 
klären: 
- Anwendungsbereich des Kapitels V auf militäri 
sche Hilfsschiffe und Staatsschiffe, 
- Definition offizieller Seekarten und nautischer 
Publikationen, 
- Ausnahme- und Gleichwertigkeitsklauseln, 
- Umfang der Ausrüstungspflicht und Ausrüs 
tungsgrenzen für bestimmte nautische Geräte 
und Anlagen. 
Nach Beschlussfassung des Schiffssicher 
heitsausschusses könnte dann das Kapitel V auf 
dem Weg des im SOLAS-Übereinkommen fest 
gelegten Verfahrens durch die Vertragsstaaten 
angenommen und ratifiziert werden. Es ist ge 
plant, dass das neue Kapitel V ab 1. Juli 2002 für 
die Vertragsstaaten verbindlich wird. 
Wichtige inhaltliche Neuerungen ergeben sich 
u.a. aus der Einführung neuer Ausrüstungs 
pflichten für Automatische Schiffsidentifizierungs 
systeme (AIS-Transponder), Schiffsdatenschreiber 
(Voyage Data Recorder-VDR) sowie Kurs- und
	        
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