Befähigung von Seeleuten
Schiffssicherheit
betraf deutsche Schiffe, die bereits im vorausge
gangenen Genehmigungszeitraum unter auslän
discher Flagge betrieben worden sind. In 63 Fällen
ist die Genehmigung zur befristeten Ausflaggung
vorzeitig widerrufen worden.
Im Berichtsjahr sind die Ausflaggungen von
Neubauten der Baujahre 1996- 1999 (56) weiter
auf verhältnismäßig niedrigem Niveau geblieben.
Für deutsche Sportfahrzeuge wurden 1420
Flaggenzertifikate ausgestellt; besonders von den
französischen Behörden wird dieses amtliche
Papier verlangt. Außerdem wurden für die ge
werbliche Schifffahrt - fast ausschließlich für
Probe- und Überführungsfahrten - 62 Flaggen
scheine und für Schiffe im öffentlichen Dienst
22 Flaggenbescheinigungen erteilt.
Einrichtung eines Zentralregisters
für Befähigungszeugnisse
von Seeleuten
Aufgrund des Internationalen Übereinkom
mens von 1978 über die Ausbildung, die Erteilung
von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten, das unter der Kurzbezeichnung
STCW bekannt wurde, ist von den Mitgliedstaaten
mit Wirkung vom 1. August 1998 jeweils ein Zen
tralregister einzurichten, aus dem sich der Status
ausgestellter nationaler Befähigungszeugnisse für
Seeleute ergibt. Dieses Register ist gegenüber
anfragenden offiziellen Stellen anderer Mitglied
staaten auskunftspflichtig. Das BSH ist vom
BMVBW mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben
betraut worden.
Schiffssicherheit
Das Seeschifffahrtsanpassungsgesetz und
die Schiffssicherheitsanpassungsverordnung be
stimmen das BSH als zuständige Stelle für die
Zulassung und Besichtigung von Navigations
und Funkausrüstung. Im Einzelnen sind das
folgende Aufgaben:
- Konformitätsbewertungsverfahren und Qualitäts
sicherung für Navigations- und Funkausrüstung,
die im Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsricht
linie der EU aufgeführt ist, nach internationalen
Anforderungen und Prüfvorschriften.
- Zulassung für Navigations- und Funkausrüstung,
die im Anhang A.2 der Schiffsausrüstungsricht
linie der EU aufgeführt ist, nach nationalen Prüf-
und Zulassungsvoraussetzungen.
- Zulassung von Navigationsausrüstung, die nicht
in den Anhängen der Schiffsausrüstungsrichtlinie
aufgeführt ist, soweit das Seeschifffahrtsanpas
sungsgesetz das vorsieht.
- Erstbesichtigung (Prüfung vor Verwendung an
Bord), Wiederholungsbesichtigungen (Überprü
fungen), Einzelprüfungen und Stichprobenprü
fungen von Navigations- und Funkausrüstung.
- Regulieren der Magnetkompasse und Kompen
sieren der Peilfunkanlagen auf Schiffen unter
deutscher Flagge.
- Genehmigung der Aufstellung von Navigations
ausrüstung und der Anbringung von Positions
laternen und Schallsignalanlagen.
- Prüfung und Zulassung von Signalleuchten der
Binnenschiffe.
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