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Full text: Jahresbericht 1999

Befähigung von Seeleuten 
Schiffssicherheit 
betraf deutsche Schiffe, die bereits im vorausge 
gangenen Genehmigungszeitraum unter auslän 
discher Flagge betrieben worden sind. In 63 Fällen 
ist die Genehmigung zur befristeten Ausflaggung 
vorzeitig widerrufen worden. 
Im Berichtsjahr sind die Ausflaggungen von 
Neubauten der Baujahre 1996- 1999 (56) weiter 
auf verhältnismäßig niedrigem Niveau geblieben. 
Für deutsche Sportfahrzeuge wurden 1420 
Flaggenzertifikate ausgestellt; besonders von den 
französischen Behörden wird dieses amtliche 
Papier verlangt. Außerdem wurden für die ge 
werbliche Schifffahrt - fast ausschließlich für 
Probe- und Überführungsfahrten - 62 Flaggen 
scheine und für Schiffe im öffentlichen Dienst 
22 Flaggenbescheinigungen erteilt. 
Einrichtung eines Zentralregisters 
für Befähigungszeugnisse 
von Seeleuten 
Aufgrund des Internationalen Übereinkom 
mens von 1978 über die Ausbildung, die Erteilung 
von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst 
von Seeleuten, das unter der Kurzbezeichnung 
STCW bekannt wurde, ist von den Mitgliedstaaten 
mit Wirkung vom 1. August 1998 jeweils ein Zen 
tralregister einzurichten, aus dem sich der Status 
ausgestellter nationaler Befähigungszeugnisse für 
Seeleute ergibt. Dieses Register ist gegenüber 
anfragenden offiziellen Stellen anderer Mitglied 
staaten auskunftspflichtig. Das BSH ist vom 
BMVBW mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben 
betraut worden. 
Schiffssicherheit 
Das Seeschifffahrtsanpassungsgesetz und 
die Schiffssicherheitsanpassungsverordnung be 
stimmen das BSH als zuständige Stelle für die 
Zulassung und Besichtigung von Navigations 
und Funkausrüstung. Im Einzelnen sind das 
folgende Aufgaben: 
- Konformitätsbewertungsverfahren und Qualitäts 
sicherung für Navigations- und Funkausrüstung, 
die im Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsricht 
linie der EU aufgeführt ist, nach internationalen 
Anforderungen und Prüfvorschriften. 
- Zulassung für Navigations- und Funkausrüstung, 
die im Anhang A.2 der Schiffsausrüstungsricht 
linie der EU aufgeführt ist, nach nationalen Prüf- 
und Zulassungsvoraussetzungen. 
- Zulassung von Navigationsausrüstung, die nicht 
in den Anhängen der Schiffsausrüstungsrichtlinie 
aufgeführt ist, soweit das Seeschifffahrtsanpas 
sungsgesetz das vorsieht. 
- Erstbesichtigung (Prüfung vor Verwendung an 
Bord), Wiederholungsbesichtigungen (Überprü 
fungen), Einzelprüfungen und Stichprobenprü 
fungen von Navigations- und Funkausrüstung. 
- Regulieren der Magnetkompasse und Kompen 
sieren der Peilfunkanlagen auf Schiffen unter 
deutscher Flagge. 
- Genehmigung der Aufstellung von Navigations 
ausrüstung und der Anbringung von Positions 
laternen und Schallsignalanlagen. 
- Prüfung und Zulassung von Signalleuchten der 
Binnenschiffe. 
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