Schiffsvermessung
wird diese Schiffe stufenweise bis zum Ende des
Jahres 2003 „nachvermessen“.
Die Vermessung der Neubauten auf deut
schen und ausländischen Werften wurde weiter
rationalisiert. Vor Ort befindliche Mitarbeiter der
Klassifikationsgesellschaften wurden beauftragt,
im Falle von Neubauten eines vom BSH vermes
senen Prototyps nach Vorgabe durch das BSH
Kontrollmaße an Bord zu nehmen und somit die
Identität des betreffenden Schiffes festzustellen.
Auf deren Basis werden dann die amtlichen
Schiffsmessbriefe im BSH ausgefertigt.
Durchführung der Vermessung von Schiffen
Da immer weniger Schiffe unter deutscher
Flagge in Fahrt gesetzt werden, ausländische
Reedereien die Vermessung ihrer Schiffsneubau
ten auf deutschen Werften nicht mehr so oft durch
das BSH durchführen lassen und außerdem
zahlreiche Serien-Nachbauten durch ausländi
sche Schifffahrtsbehörden bzw. autorisierte Klas
sifikationsgesellschaften vermessen werden, re
duzieren sich die Amtshandlungen des Referats
Schiffsvermessung gegenüber früheren Jahren
beträchtlich. Intern wurde und wird dies durch Re
duzierung des Personalbestands ausgeglichen.
Insgesamt sieht die Bilanz für 1999 folgen
dermaßen aus:
Tonnagevermessung nach Anzahl BRZ BRT Net tonnage
Internationalen Regeln
(„London 69“)
Erstbauten 40 307 149 —
Nachbauten 63 802 960 —
Suez-Kanal-Vorschriften
Erstbauten
7
- 85 539
Nachbauten
48
- 603 367
Panama-Kanal-Vorschriften
55
— —
650 732
Nationale Vorschriften
36
2185 -
-
Gesamt
249
Bei der „Panama-Vermessung“ handelt es
sich um die Ermittlung einer „Panama Net Ton
nage“ nach einer von der Panama-Kanalbehörde
vorgegebenen Formel; die Tonnage-Zahl lässt hier
keine Rückschlüsse auf den Arbeitsumfang zu.
Außerdem wurden 134 Bescheinigungen über
Messergebnisse und 27 Baubescheinigungen aus
gefertigt.
„Bescheinigungen über Messergebnisse“ sind
überwiegend Bestätigungen vorläufiger Messer
gebnisse, um das Schiff in das Seeschiffsregister
des zuständigen Amtsgerichts eintragen zu kön
nen, bevor der Vorgang vollständig abgeschlossen
ist (ohne Vorlage eines Vermessungspapiers ist
die Eintragung laut Schiffsregisterordnung nicht
möglich). Aber auch Bescheinigungen über Lade
raum- und Tankinhalte zählen dazu.
Eine „Baubescheinigung“ ist erforderlich,
wenn ein im Bau befindliches Schiff auf Antrag
der Werft wegen möglicher Beleihung in das
„Schiffsbauregister“, das ebenso wie das See
schiffsregister beim örtlich zuständigen Amtsge
richt geführt wird, eingetragen werden soll. Das
BSH stellt die Bescheinigung nach Besichtigung
des Bauwerks auf der Werft oder nach „amt
lichen“ Angaben der Klassifikationsgesellschaft
aus.
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