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Full text: Jahresbericht 1999

Schiffsvermessung 
wird diese Schiffe stufenweise bis zum Ende des 
Jahres 2003 „nachvermessen“. 
Die Vermessung der Neubauten auf deut 
schen und ausländischen Werften wurde weiter 
rationalisiert. Vor Ort befindliche Mitarbeiter der 
Klassifikationsgesellschaften wurden beauftragt, 
im Falle von Neubauten eines vom BSH vermes 
senen Prototyps nach Vorgabe durch das BSH 
Kontrollmaße an Bord zu nehmen und somit die 
Identität des betreffenden Schiffes festzustellen. 
Auf deren Basis werden dann die amtlichen 
Schiffsmessbriefe im BSH ausgefertigt. 
Durchführung der Vermessung von Schiffen 
Da immer weniger Schiffe unter deutscher 
Flagge in Fahrt gesetzt werden, ausländische 
Reedereien die Vermessung ihrer Schiffsneubau 
ten auf deutschen Werften nicht mehr so oft durch 
das BSH durchführen lassen und außerdem 
zahlreiche Serien-Nachbauten durch ausländi 
sche Schifffahrtsbehörden bzw. autorisierte Klas 
sifikationsgesellschaften vermessen werden, re 
duzieren sich die Amtshandlungen des Referats 
Schiffsvermessung gegenüber früheren Jahren 
beträchtlich. Intern wurde und wird dies durch Re 
duzierung des Personalbestands ausgeglichen. 
Insgesamt sieht die Bilanz für 1999 folgen 
dermaßen aus: 
Tonnagevermessung nach Anzahl BRZ BRT Net tonnage 
Internationalen Regeln 
(„London 69“) 
Erstbauten 40 307 149 — 
Nachbauten 63 802 960 — 
Suez-Kanal-Vorschriften 
Erstbauten 
7 
- 85 539 
Nachbauten 
48 
- 603 367 
Panama-Kanal-Vorschriften 
55 
— — 
650 732 
Nationale Vorschriften 
36 
2185 - 
- 
Gesamt 
249 
Bei der „Panama-Vermessung“ handelt es 
sich um die Ermittlung einer „Panama Net Ton 
nage“ nach einer von der Panama-Kanalbehörde 
vorgegebenen Formel; die Tonnage-Zahl lässt hier 
keine Rückschlüsse auf den Arbeitsumfang zu. 
Außerdem wurden 134 Bescheinigungen über 
Messergebnisse und 27 Baubescheinigungen aus 
gefertigt. 
„Bescheinigungen über Messergebnisse“ sind 
überwiegend Bestätigungen vorläufiger Messer 
gebnisse, um das Schiff in das Seeschiffsregister 
des zuständigen Amtsgerichts eintragen zu kön 
nen, bevor der Vorgang vollständig abgeschlossen 
ist (ohne Vorlage eines Vermessungspapiers ist 
die Eintragung laut Schiffsregisterordnung nicht 
möglich). Aber auch Bescheinigungen über Lade 
raum- und Tankinhalte zählen dazu. 
Eine „Baubescheinigung“ ist erforderlich, 
wenn ein im Bau befindliches Schiff auf Antrag 
der Werft wegen möglicher Beleihung in das 
„Schiffsbauregister“, das ebenso wie das See 
schiffsregister beim örtlich zuständigen Amtsge 
richt geführt wird, eingetragen werden soll. Das 
BSH stellt die Bescheinigung nach Besichtigung 
des Bauwerks auf der Werft oder nach „amt 
lichen“ Angaben der Klassifikationsgesellschaft 
aus. 
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