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Full text: Jahresbericht 1999

Rechtsangelegenheiten 
nale Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, 
soweit es sich nicht um Straftaten handelt. 
In den letzten Jahren sind eine Reihe von 
Maßnahmen zur Verbesserung der Verfolgung 
von Meeresverschmutzungen getroffen worden. 
- So kann das BSH seit Anfang des Jahres das 
Vorhandensein von Rohrleitungen an Bord von 
Seeschiffen, die zur illegalen Entsorgung von 
Ölrückständen ins Meer benutzt werden kön 
nen (sog. „Bypässe“), mit einem Bußgeld bis zu 
50 000,- DM ahnden. 
- Seit 1998 verhängt das BSH Bußgelder bei un 
zureichenden Aufzeichnungen an Bord von 
Seeschiffen über den Verbleib des Schiffs 
mülls. 
- Der Schifffahrtsausschuss der Helsinki-Kom 
mission hat anhand des BSH-Bußgeldkatalogs 
für die Anrainerstaaten der Ostsee einheitliche 
Kriterien für die Bemessung von Bußgeldern 
bei Verstößen gegen Meeresumweltschutzvor 
schriften beschlossen. 
- Zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der 
Verfolgung von Verstößen wurden Handbücher 
mit Darstellungen der Rechtslage bei Mee 
resumweltschutzverstößen in den Anrainer 
staaten der Ost- bzw. Nordsee und mit Hinwei 
sen zur Kooperation der Behörden dieser 
Staaten erarbeitet. Die Handbücher dienen den 
mit der Verfolgung grenzüberschreitender Fälle 
befassten Beamten als Leitfaden. 
- Seit 1997 finden in regelmäßigen Abständen 
Treffen der mit der Verfolgung von Meeresum 
weltschutzverstößen befassten Behörden des 
Ostseeraums statt. Zweck der Zusammen 
künfte sind Erfahrungsaustausch und Erörte 
rung von Einzelproblemen der Zusammenar 
beit im Bereich der Ostsee. Gastgeber der 
letzten Sitzung war im Mai das BSH. 
Die getroffenen Maßnahmen beruhen auf 
der Erkenntnis, dass für eine Verfolgung der 
durch Schiffe verursachten Meeresverschmut 
zungen eine schnelle und reibungslose Zusam 
menarbeit von besonderer Bedeutung ist. 
Der Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten lag in 
der Überwachung der Einhaltung der Regelungen 
des Internationalen Übereinkommens zur Verhü 
tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe 
(MARPOL). Nach der Verordnung über Zuwider 
handlungen gegen MARPOL (MARPOL-OWi-VO) 
handelt ordnungswidrig, wer a|s Verantwortlicher 
an Bord eines Seeschiffes Öl-, Ladungs- und 
Mülltagebücher nicht ordnungsgemäß führt oder 
Öl bzw. ölhaltige Gemische, schädliche flüssige 
Stoffe oder Müll ins Meer einbringt. 
1999 stellten die Wasserschutzpolizeibehör 
den der Küstenländer bei insgesamt 7 660 Über 
prüfungen von Schiffen in 1 667 Fällen Mängel fest. 
Wegen geringfügiger Verstöße wurden gegen die 
betroffenen Kapitäne, Ingenieure und Maschinis 
ten durch die Wasserschutzpolizei Verwarnungen 
ausgesprochen, bei denen z.T. ein Verwarngeld 
bis zu DM 75,- verhängt wurde. 364 Fälle wurden 
zur weiteren Verfolgung an das BSH abgegeben. 
Das BSH führte 1999 gegen 250 Betroffene 
Ordnungswidrigkeitenverfahren durch. In 206 Ver 
fahren handelte es sich um Mängel in der nach 
Anlage I zu MARPOL vorgeschriebenen Führung 
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