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Olhaftungsbescheinigungen
Nach dem Gesetz zu dem Internationalen
Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden wurden
Ölhaftungsbescheinigungen für 51 deutsche
Schiffe und 157 Schiffe aus Nichtvertragsstaaten
ausgestellt.
In 19 Fällen mußten die erforderlichen Ölhaf
tungsbescheinigungen, die beim Befahren deut
scher Gewässer nicht an Bord waren, nachgefor
dert werden. Es wurde ein Bußgeldbescheid mit
5 000,- DM Geldbuße festgesetzt; ein Ordnungs
widrigkeitenverfahren wurde eingestellt und eine
schriftliche Verwarnung ausgesprochen.
Meeresumweltschutz
Das BSH verfolgt Verstöße gegen internatio
nale Übereinkommen bzw. nationale Vorschriften
zum Schutze der Meeresumwelt und ahndet die
Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkelten,
sofern keine Zuständigkeit der Strafverfolgungs
behörden besteht.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der
Überwachung der Einhaltung des Internationalen
Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fas
sung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78).
Gemäß der Verordnung über Zuwiderhandlungen
gegen MARPOL 73/78 (MARPOL-OWI-VO) han
delt Insbesondere ordnungswidrig, wer als Ver
antwortlicher an Bord eines Seeschiffes entge
gen den Vorschriften der Anlagen I, II und V zu
MARPOL 73/78 Öl bzw. ölhaltige Gemische,
Rechtsangelegenheiten
schädliche flüssige Stoffe oder Müll ins Meer ein
bringt.
1991 stellten die Wasserschutzpolizeien der
Küstenländer bei insgesamt 5 764 Überprüfun
gen in 716 Fällen Mängel In der nach Anlage I zu
MARPOL 1973/78 vorgeschriebenen Führung
des Öltagebuches fest; In 36 Fällen wurden Män
gel bei der nach Anlage II vorgeschriebenen Füh
rung des Ladungstagebuches und in 17 Fällen
Mängel bei der Beseitigung von Schiffsmüll ge
mäß Anlage V festgestellt.
Wegen geringfügiger Verstöße ergingen
nach Anlage I, ll und V zu MARPOL 1973/78
519 Verwarnungen bzw. gebührenpflichtige Ver
warnungen bis DM 75,-, 250 Verfahren wurden
zur weiteren Verfolgung an das BSH abgegeben.
Das BSH führte 227 Ordnungswidrigkeitenver
fahren wegen Verstößen gegen die Anlagen I, II
und V zu MARPOL 1973/78 durch und erließ 208
Bußgeldbescheide. Die Höhe der verhängten
Geldbußen lag zwischen DM 30,- und DM
15 000,-, insgesamt waren es DM 300 000,-. Der
durchschnittliche Betrag lag bei DM 1 442,-. 19
Verfahren wurden eingestellt. Weitere 79 Fälle, in
denen die deutschen Behörden die Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, die von Schiffen un
ter ausländischer Flagge aus begangen wurden,
aufgrund bestehender Verfahrenshindernisse
nicht ahnden konnten, wurden an den Flaggen
staat zur dortigen weiteren Verfolgung gemeldet.
In 6 Fällen erhielt das BSH Meldungen über deut
sche Schiffe, die außerhalb des Hoheitsgebietes
entgegen Anlage I zu MARPOL 1973/78 handel
ten. In allen Fällen wurden gegen die verantwortli
chen Kapitäne und Ingenieure Bußgeldbeschei
de erlassen.