Rechtsangelegenheiten
Das Einleiten von Schiffsabwässern in die
Nord- und Ostsee ist nach der Verordnung über
die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee
durch Schiffsabwasser sowie dem Übereinkom
men über den Schutz der Meeresumwelt des
Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) nur
unter Einhaltung strenger Voraussetzungen
zulässig.
Für den Bereich der Ostsee wurden 14 Ver
stöße gemeldet. In einem Fall wurde durch das
BSH ein Bußgeldbescheid erlassen. Die Buß
geldhöhe betrug 300,— DM. 2 Verfahren wurden
eingestellt. In 5 Fällen wurden von der Wasser
schutzpolizei Verwarnungen ausgesprochen.
6 Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Für den Bereich der Nordsee lagen keine
Verstöße vor, da die für diesen Bereich geltende
Verordnung eine Übergangsfrist bis zum 1.7.
1997 vorsieht.
Das BSH führt eine Statistik über Gewäs
serverunreinigungen im Küstenmeer, in der Aus
schließlichen Wirtschaftszone und auf den See
schiffahrtsstraßen (Innere Gewässer). Von der
deutschen Küstenwache (Bundesgrenzschutz
See, Zoll, Vollzugsorgane der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung, Fischereiaufsicht des Bun
desamtes für Ernährung und Forstwirtschaft),
der Marine und der Wasserschutzpolizei sowie
durch private Dritte wurden 309 (1995: 388;
1994: 398) Verunreinigungen gemeldet (Abb. 29).
Über 95% der Fälle waren Ölverschmutzungen,
die von Schiffen herrührten. Hierbei handelt es
sich überwiegend um Separationsrückstände
(Sludge), ölhaltiges Bilgewasser, Schmierölrück
stände und ölhaltiges Tank- und Tankwaschwas
ser. In 47 Fällen konnte der mutmaßliche Verur
sacher festgestellt werden.
Eine Verschmutzung der Gewässer durch
Chemikalien und Müll wurde nur in wenigen Fäl
len angezeigt. 3 (1995: 4; 1994: 4) Verschmut
zungen betrafen Chemikalien und 6 (1995: 7;
1994: 4) Schiffsmüll.
Von den zuständigen Staatsanwaltschaften
wurden 202 (1995: 203; 1994: 199) Ermittlungs
verfahren wegen des Verdachts auf Verunreini
gung eines Gewässers (§ 324 Strafgesetzbuch)
eingeleitet. 186 Verfahren wurden wegen Nicht
ermittlung des Täters oder aus Mangel an Be
weisen wieder eingestellt, davon 4 gegen Aufla
gen. 6 Verfahren endeten mit einem rechts
kräftigen Strafbefehl. 10Verfahren sind noch
nicht abgeschlossen.
Im Rahmen von Strafverfahren wegen Öl
verschmutzungen wurden 1996 durch das BSH
in 29 Fällen Ölproben verglichen und dabei 206
Proben untersucht. In diesen Zahlen sind auch in
der BSH-Statistik nicht erfaßte Verfahren wegen
Verschmutzungen im Hafen- und Binnenbereich
enthalten.
Das BSH vertrat die Bundesrepublik Deutsch
land bei der 22. Sitzung des Schiffahrtsaus
schusses der Helsinki-Kommission (HELCOM).
Im Rahmen eines vom Schiffahrtsausschuß
beschlossenen Projekts zur Umsetzung der Ost
see-Strategie für Hafenauffanganlagen erarbei
ten z.Z. 3 Unterprojektgruppen Vorschläge für
HELCOM-Empfehlungen, die nach ihrer Verab
schiedung durch die Helsinki-Kommission von
den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen.
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