Zentrale Dienste
in Kraft getreten. Schiffe unter Bundesflagge und
unter der Flagge eines Staates, der nicht Ver
tragsstaat des ursprünglichen oder geänderten
Ölhaftungsübereinkommens ist, müssen, wenn
sie mehr als 2000 t Öl über See befördern, nach
den höheren Haftungssätzen eine Versiche
rungsbescheinigung an Bord mitführen. Schä
den durch Ölverschmutzungen sind im Vergleich
zu dem bisherigen Haftungshöchstsatz von 105
Mio. DM nunmehr bis zu 135 Mio. DM je Scha
denfall versichert. 80 entsprechende Ölhaftungs
bescheinigungen wurden ausgestellt.
Meeresumweltschutz
Das BSH verfolgt und ahndet als Ord
nungswidrigkeitenbehörde Verstöße der Schiff
fahrt gegen internationale Übereinkommen und
nationale Vorschriften zum Schutze der Mee
resumwelt soweit nicht Strafverfolgungsbehör
den zuständig sind.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag in der
Überwachung der Einhaltung der Regelungen
des Internationalen Übereinkommens zur Verhü
tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(MARPOL). Nach der Verordnung über Zuwider
handlungen gegen MARPOL (MARPOL-OWi-
VO) handelt insbesondere ordnungswidrig, wer
als Verantwortlicher an Bord eines Seeschiffes
Öl- und Ladungstagebücher nicht ordnungs
gemäß führt oder Öl bzw. ölhaltige Gemische,
schädliche flüssige Stoffe oder Müll ins Meer ein
bringt.
1996 stellten die Wasserschutzpolizei
behörden der Küstenländer bei insgesamt 4 113
Überprüfungen von Schiffen in 1 428 Fällen
Mängel fest. In 1 398 Fällen handelte es sich um
Mängel in der nach Anlage I zu MARPOL vorge
schriebenen Führung des Öltagebuches. In 21
Fällen wurden Mängel bei der nach Anlage II
vorgeschriebenen Führung des Ladungstage
buches und In 10 Fällen ein fehlerhaftes Verhal
ten bei der Beseitigung von Schiffsmüll gemäß
Anlage V festgestellt.
Wegen geringfügiger Verstöße ergingen
gegen die betroffenen Kapitäne, Ingenieure und
Maschinisten durch die Wasserschutzpolizeien
1 088 Verwarnungen, bei denen z.T. ein Ver
warngeld bis zu DM 75,— verhängt wurde, und
340 Fälle wurden zur weiteren Verfolgung an das
BSH abgegeben. Das BSH führte gegen
337 Betroffene Ordnungswidrigkeitenverfahren
durch und erließ 278 Bußgeldbescheide. Die
Höhe der Geldbußen lag zwischen DM 85,—
und DM 26 500,—, insgesamt waren es
DM 752 905,—. Der durchschnittliche Betrag lag
bei DM 2 708,—. 59 Verfahren wurden einge
stellt. Weitere 90 Fälle bei Schiffen unter auslän
discher Flagge, die aufgrund bestehender Ver
fahrenshindernisse nicht in Deutschland geahndet
werden konnten, wurden an den Flaggenstaat zur
dortigen weiteren Verfolgung gemeldet. 7 Buß
geldverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
In einem Fall wurde dem BSH ein deut
sches Schiff gemeldet, das außerhalb des deut
schen Hoheitsgebietes gegen MARPOL-Vor-
schriften verstoßen haben soll. Das Verfahren
wurde eingestellt.
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