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Full text: Jahresbericht 1996

Intern. Zusammenarbeit 
für alle Seeschiffe (einschließlich Sport- und Fi 
schereifahrzeuge) in allen Fahrtgebieten gelten. 
Ausgenommen sind nur Kriegsfahrzeuge. Für 
Fahrzeuge unter 150 BRZ in der nationalen 
Fahrt können die Regierungen unter bestimmten 
Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. 
In die Ausrüstungspflicht wurden folgende 
nautische Systeme und Anlagen zusätzlich auf 
genommen: 
- Transponder (ab 300 BRZ) 
- Selbststeueranlage (ab 3000 BRZ) 
- Bahnführungsanlage (ab 10 000 BRZ) 
- kombinierte Anlage zur Bahnführung 
mit Wendegeschwindigkeitsanzeiger 
(ab 50 000 BRZ) 
Da die neue Regel 20 (nautische Ausrü 
stung) nunmehr nur die funktionalen Anforderun 
gen festschreibt und keine speziellen nautischen 
Systeme und Anlagen mehr nennt, wurde eine 
Entschließung erarbeitet, die eine Auflistung al 
ler nautischen Systeme und Anlagen enthält, die 
die in Regel 20 festgelegten funktionalen Anfor 
derungen erfüllen. Die in dieser Auflistung ent 
haltenen nautischen Systeme und Anlagen dür 
fen künftig durch gleichartige Systeme und 
Anlagen ersetzt werden, die jedoch mindestens 
den in Regel 20 festgelegten funktionalen Anfor 
derungen und den IMO-Leistungsnormen ent 
sprechen müssen. 
Aufgenommen in Kapitel V wurde auch die 
Ausrüstungspflicht mit einer sog. Black Box 
(Voyage Data Recorder - VDR). Damit soll die 
Unfallursachenermittlung verbessert werden. 
Der VDR soll schwimmfähig und feuerfest sein 
und u.a. folgende Daten aufzeichnen. 
- Datum und Zeit 
- Position, Geschwindigkeit, Kurs, Wasser 
tiefe, Ruderlage, Maschinenmanöver, 
Windrichtung und -geschwindigkeit 
- das gesprochene Wort auf der Brücke 
und alle Seefunkgespräche 
- Roh-Radarbild 
- Status der wesentlichen Brückenalarme 
- Status der Bug- und Heckpforten 
(nur Ro/Ro) 
- Status des Verschlußzustandes und der 
feuerfesten Türen 
- Rumpfbeanspruchungen (wenn 
entsprechende Sensoren vorhanden sind) 
Das Ziel, den Entwurf des überarbeiteten 
Kapitels V noch 1996 zu verabschieden, konnte 
nicht erreicht werden. Zwischenzeitlich hat der 
Schiffssicherheitsausschuß der IMO entschie 
den, die Bearbeitung des vorgesehenen „Code 
of Safe Navigation and Watchkeeping”, der alle 
operationellen Regelungen für die praktische 
Schiffsführung aus dem Kapitel V enthalten und 
als Nachschlagewerk auf der Brücke dienen 
sollte, vorläufig zurückstellen. 
Neues Kapital III SOLAS (Rettungsmittel) 
Die IMO hat das Kapitel III SOLAS (Ret 
tungsmittel) überarbeitet und in diesem Zusam 
menhang sämtliche technischen Anforderungen 
an Rettungsmittel aus dem Kapitel III herausge 
nommen und in einem international verbindli 
chen Code für Rettungsmittel (LSA-Code) einge 
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