Zentrale Dienste
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der
Überwachung der Einhaltung des Internationalen
Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fas
sung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78).
Gemäß der Verordnung über Zuwiderhandlungen
gegen MARPOL 73/78 (MARPOL-OWi-VO) han
delt insbesondere ordnungswidrig, wer als Ver
antwortlicher an Bord eines Seeschiffes gegen
die Vorschriften der Anlagen I, II und V zu MAR
POL 73/78 verstößt, indem er Öl- und Ladungs
tagebücher nicht ordnungsgemäß führt oder Öl
bzw. ölhaltige Gemische, schädliche flüssige
Stoffe oder Müll ins Meer einbringt.
1994 stellten die Wasserschutzpolizeien der
Küstenländer bei insgesamt 4345^ Überprüfun
gen von Schiffen in 1394 FälTerTMängel fest. In
1340 Fällen handelte es sich um Verstöße gegen
"Regelungen über die nach Anlage I zu MARPOL
1973/78 vorgeschriebene Führung des Öltage
buches. In 44 Fällen wurden Mängel bei der nach
Anlage II vorgeschriebenen Führung des La
dungstagebuches und in JILfällen Mängel bei
der Beseitigung von Schiffsmüll gemäß Anlage V
festgestellt.
Wegen geringfügiger Verstöße gegen An
lage I, Anlage II und Anlage V zu MARPOL
1973/78 ergingen gegen die betroffenen Ka
pitäne, Ingenieure und Maschinisten,^ 123 Ver-
warnungen, bei denen z.T. ein Verwarngeld bis
zu DM 75 - verhängt wurde. 271 Fälle wurden
zur weiteren Verfolgung an das BSH abgegeben.
Das BSH führte 1994 gegen 363 Betroffene Ord-
nungswidrigkeitenverfahren wegen* Verstößen
durch und erließ 306 -Bußgeldbescheide. Die
28
Höhe der verhängten Geldbußen lag zwischen
DM.80,- und DM 34 860,- insgesamt waren es
DM 954 117,-. Der durchschnittliche Betrag lag
bei DM 9118,—. 57 Verfahren wurden eingestellt.
Weitere 168 Fälle, in denen die deutschen Behör
den die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
die von Schiffen unter ausländischer Flagge be
gangen wurden, aufgrund bestehender Verfah
renshindernisse nicht ahnden konnten, wurden
vom BSH an den Flaggenstaat zur dortigen wei
teren Verfolgung gemeldet.
Lediglich in einem Fall erhielt das BSH eine
Meldung über ein deutsches Schiff, das außer
halb des deutschen Hoheitsgebietes entgegen
Anlage I MARPOL 73/78 gehandelt haben soll.
Dieser Fall wurde mangels Beweisen eingestellt.
Das Einleiten von Schiffsabwässern in die
Nord- und Ostsee ist nach der Verordnung über
die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee
durch Schiffsabwasser sowie dem Übereinkom
men über den Schutz der Meeresumwelt des
Ostseegebietes (Helsinki-Übereinkommen) nur
unter Einhaltung strenger Voraussetzungen
zulässig. Für den Bereich der Ostsee wurden
1994 23 Verstöße gemeldet. In einem Verfahren
wurde ein Bußgeld festgesetzt,-ZAZerfahren wur-
den eingestellt. 15 Verfahren konnten mangels
örtlicher Zuständigkeit nicht verfolgt werden.
Für den Bereich der Nordsee wurden noch
keine Verstöße angezeigt, da die für den Bereich
der Nordsee geltende Verordnung eine Über
gangsfrist bis 1.7. 1997 vorsieht.
Das BSH führt des weiteren eine Statistik
über Gewässerverunreinigungen, die im Küsten
meer und im Festlandsockelbereich der Bundes-