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Full text: Jahresbericht 1994

Zentrale Dienste 
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der 
Überwachung der Einhaltung des Internationalen 
Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der 
Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fas 
sung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78). 
Gemäß der Verordnung über Zuwiderhandlungen 
gegen MARPOL 73/78 (MARPOL-OWi-VO) han 
delt insbesondere ordnungswidrig, wer als Ver 
antwortlicher an Bord eines Seeschiffes gegen 
die Vorschriften der Anlagen I, II und V zu MAR 
POL 73/78 verstößt, indem er Öl- und Ladungs 
tagebücher nicht ordnungsgemäß führt oder Öl 
bzw. ölhaltige Gemische, schädliche flüssige 
Stoffe oder Müll ins Meer einbringt. 
1994 stellten die Wasserschutzpolizeien der 
Küstenländer bei insgesamt 4345^ Überprüfun 
gen von Schiffen in 1394 FälTerTMängel fest. In 
1340 Fällen handelte es sich um Verstöße gegen 
"Regelungen über die nach Anlage I zu MARPOL 
1973/78 vorgeschriebene Führung des Öltage 
buches. In 44 Fällen wurden Mängel bei der nach 
Anlage II vorgeschriebenen Führung des La 
dungstagebuches und in JILfällen Mängel bei 
der Beseitigung von Schiffsmüll gemäß Anlage V 
festgestellt. 
Wegen geringfügiger Verstöße gegen An 
lage I, Anlage II und Anlage V zu MARPOL 
1973/78 ergingen gegen die betroffenen Ka 
pitäne, Ingenieure und Maschinisten,^ 123 Ver- 
warnungen, bei denen z.T. ein Verwarngeld bis 
zu DM 75 - verhängt wurde. 271 Fälle wurden 
zur weiteren Verfolgung an das BSH abgegeben. 
Das BSH führte 1994 gegen 363 Betroffene Ord- 
nungswidrigkeitenverfahren wegen* Verstößen 
durch und erließ 306 -Bußgeldbescheide. Die 
28 
Höhe der verhängten Geldbußen lag zwischen 
DM.80,- und DM 34 860,- insgesamt waren es 
DM 954 117,-. Der durchschnittliche Betrag lag 
bei DM 9118,—. 57 Verfahren wurden eingestellt. 
Weitere 168 Fälle, in denen die deutschen Behör 
den die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, 
die von Schiffen unter ausländischer Flagge be 
gangen wurden, aufgrund bestehender Verfah 
renshindernisse nicht ahnden konnten, wurden 
vom BSH an den Flaggenstaat zur dortigen wei 
teren Verfolgung gemeldet. 
Lediglich in einem Fall erhielt das BSH eine 
Meldung über ein deutsches Schiff, das außer 
halb des deutschen Hoheitsgebietes entgegen 
Anlage I MARPOL 73/78 gehandelt haben soll. 
Dieser Fall wurde mangels Beweisen eingestellt. 
Das Einleiten von Schiffsabwässern in die 
Nord- und Ostsee ist nach der Verordnung über 
die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee 
durch Schiffsabwasser sowie dem Übereinkom 
men über den Schutz der Meeresumwelt des 
Ostseegebietes (Helsinki-Übereinkommen) nur 
unter Einhaltung strenger Voraussetzungen 
zulässig. Für den Bereich der Ostsee wurden 
1994 23 Verstöße gemeldet. In einem Verfahren 
wurde ein Bußgeld festgesetzt,-ZAZerfahren wur- 
den eingestellt. 15 Verfahren konnten mangels 
örtlicher Zuständigkeit nicht verfolgt werden. 
Für den Bereich der Nordsee wurden noch 
keine Verstöße angezeigt, da die für den Bereich 
der Nordsee geltende Verordnung eine Über 
gangsfrist bis 1.7. 1997 vorsieht. 
Das BSH führt des weiteren eine Statistik 
über Gewässerverunreinigungen, die im Küsten 
meer und im Festlandsockelbereich der Bundes-
	        
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