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Full text: 1871, Zweiter Jahrgang (1871)

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II. 
SUn'crak. -• Dänische Küste. 
272. Anordnung, betreffend die Benutzung der auf Skagen in Verbindung 
mit der dortigen Telegraphenstation errichteten Signalstation. 
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Der Signaldienst dauert von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang. 
§ 2. 
Die Signalisirung geschieht allein nach den Kegeln im «Signalsystem für Handels 
schiffe aller Nationen“. 
Es können jedoch Dänische Schiffe, welche Et kennungssignale nach obengedachtem 
Systeme noch nicht erhalten haben, bis dieses geschieht, nach Verabredung mit der Stations 
verwaltung andere Erkennungszeichen benutzen. 
§. 3. 
Auf Verlangen eines Schiffes signalisirt die Station demselben alle die allgemeinen 
Nachrichten, die zu ihrer Verfügung stehen, ebenso hat die Station Gesuchen von der See 
wegen Lootsen und desgleichen Folge zu geben. 
Ohne deswegen erst eine Anfrage abzuwarten, signalisirt die Station baldmöglichst 
jedem Schiffe Nachrichten, betr. Gefahren im Fahrwasser. 
§• 4. 
Der Text der Telegramme, die für Schiffe in See bestimmt sind (Signaltelegramme) 
kann nach Wahl des Absenders entweder in Dänischer Sprache oder in Huchstabengruppen 
abgefasst werden. Bei der Abfassung in Buchstabengruppen dürfen nur die iS Konsonan 
ten: B. C. D. F. G. II. J. K. L. M. N. I*. Q. K. S. T. V. W. benutzt und diese können 
zu Gruppen von nicht mehr als l Buchstaben vereinigt werden. Solche Telegramme, sei 
es nun, dass die Gruppen einen Satz nach dem obengedachten Signalsystem wiedergeben 
oder dass sie eine geheime, zwischen dem Absender und dem Adressaten verabredete Be 
deutung haben, werden immer als Chiffretelegramme betrachtet. 
§. 5. 
Ein Schiff kann verlangen, dass die Gruppen, aus denen das Signaltelegramm be 
steht, in derselben Form weiter befördert werden. Wenn dies nicht verlangt wird, wird 
das Telegramm in die Dänische Sprache übertragen. 
§.6. 
In einem für ein Schiff in See bestimmten Signaltelegramm soll die Adresse die 
Bezeichnung der Takelung (Gattung), des Namens, des Erkennungssignals und des Heiinath- 
hufens des Schiffes enthalten. Hierzu wird als Theil der Adresse „Signaltelegramm 
Skagen“ hinzugefügt. 
§• 7. 
Die Taxe für die Signalisirung zwischen der Station und dem Schiffe in See beträgt 
70 Schilling für 20 Worte und 35 Schilling für jede 10 Worte mehr. Für die damit in 
Verbindung stehende Telegraphirung wird die gewöhnliche Telegraphengebühr erlegt.
	        
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