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II.
SUn'crak. -• Dänische Küste.
272. Anordnung, betreffend die Benutzung der auf Skagen in Verbindung
mit der dortigen Telegraphenstation errichteten Signalstation.
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Der Signaldienst dauert von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang.
§ 2.
Die Signalisirung geschieht allein nach den Kegeln im «Signalsystem für Handels
schiffe aller Nationen“.
Es können jedoch Dänische Schiffe, welche Et kennungssignale nach obengedachtem
Systeme noch nicht erhalten haben, bis dieses geschieht, nach Verabredung mit der Stations
verwaltung andere Erkennungszeichen benutzen.
§. 3.
Auf Verlangen eines Schiffes signalisirt die Station demselben alle die allgemeinen
Nachrichten, die zu ihrer Verfügung stehen, ebenso hat die Station Gesuchen von der See
wegen Lootsen und desgleichen Folge zu geben.
Ohne deswegen erst eine Anfrage abzuwarten, signalisirt die Station baldmöglichst
jedem Schiffe Nachrichten, betr. Gefahren im Fahrwasser.
§• 4.
Der Text der Telegramme, die für Schiffe in See bestimmt sind (Signaltelegramme)
kann nach Wahl des Absenders entweder in Dänischer Sprache oder in Huchstabengruppen
abgefasst werden. Bei der Abfassung in Buchstabengruppen dürfen nur die iS Konsonan
ten: B. C. D. F. G. II. J. K. L. M. N. I*. Q. K. S. T. V. W. benutzt und diese können
zu Gruppen von nicht mehr als l Buchstaben vereinigt werden. Solche Telegramme, sei
es nun, dass die Gruppen einen Satz nach dem obengedachten Signalsystem wiedergeben
oder dass sie eine geheime, zwischen dem Absender und dem Adressaten verabredete Be
deutung haben, werden immer als Chiffretelegramme betrachtet.
§. 5.
Ein Schiff kann verlangen, dass die Gruppen, aus denen das Signaltelegramm be
steht, in derselben Form weiter befördert werden. Wenn dies nicht verlangt wird, wird
das Telegramm in die Dänische Sprache übertragen.
§.6.
In einem für ein Schiff in See bestimmten Signaltelegramm soll die Adresse die
Bezeichnung der Takelung (Gattung), des Namens, des Erkennungssignals und des Heiinath-
hufens des Schiffes enthalten. Hierzu wird als Theil der Adresse „Signaltelegramm
Skagen“ hinzugefügt.
§• 7.
Die Taxe für die Signalisirung zwischen der Station und dem Schiffe in See beträgt
70 Schilling für 20 Worte und 35 Schilling für jede 10 Worte mehr. Für die damit in
Verbindung stehende Telegraphirung wird die gewöhnliche Telegraphengebühr erlegt.