Teil B: Mindestanforderungen
Geologische Erkundung
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Teil B: Mindestanforderungen an die geologische Erkundung
1 Allgemeines
Die geologische Erkundung ist eine der Voraussetzungen für die Identifizierung von Bodenarten (Se
dimenttypen), Beschreibung ihrer Eigenschaften und Bewertung ihrer Eignung für Baumaßnahmen.
Sie bedient sich moderner, leistungsfähiger hydroakustischer Verfahren, deren Ergebnisse anhand von
direkten Verfahren (Bohrungen) verifiziert werden müssen. Aufgrund der mangelnden Zugänglichkeit
des Meeresbodens stellen hydroakustische Verfahren eine sehr effiziente Methode dar, um in kurzer
Zeit einen Gesamtüberblick über die Untergrundverhältnisse ausgewählter Gebiete zu erlangen und
damit die Sedimentverteilung und tektonischen Elemente in einerWeise zu erfassen, die es z.B. erlaubt,
Bereiche mit problematischen Baugrundverhältnissen zu identifizieren.
Die geologische Erkundung kann bei fachgerechter Ausführung dazu beitragen, die geeigneten geotech-
nischen Erkundungsmethoden und -verfahren festzulegen sowie Anzahl und Lokationen von Bodenauf
schlüssen zu optimieren. Bei homogenen Lagerungsverhältnissen ist für den Fall einer beabsichtigten
Reduzierung des Untersuchungsumfangs in der geotechnischen Haupterkundung u. a. eine belastbare
und aussagekräftige geologische Erkundung einschließlich des Geologischen Berichts Voraussetzung,
um nachvollziehbar eine Abweichung von diesem Standard begründen zu können.
Aufgrund fehlender Normen und Vorschriften für die geologische Erkundung im marinen Bereich wer
den mit diesem Standard detaillierte Vorgaben festgeschrieben, die fachgerechte geowissenschaftliche
Erkundungsarbeiten sicherstellen und durch kumulative Zusammenführung der gewonnenen Informati
onen zur erfolgreichen Realisierung von Offshore-Windenergieparks beitragen sollen.
Die geologischen Untersuchungen gliedern sich in zwei Schritte:
1. Die geologische Erkundung soll die generelle Eignung eines Gebietes nachweisen und anhand
von einer hinreichenden Zahl von Übersichtsprofilen eine detaillierte geologische Interpretation
innerhalb eines geplanten Windparkareals erlauben. Dabei sollen auch die lokalen Verhältnisse an
allen Standorten für die Komponenten eines Offshore-Windenergieparks erfasst werden, die eine
Identifizierung örtlich ungünstiger Baugrundverhältnisse sicherstellt und erforderlichenfalls eine
Verlegung bzw. Optimierung einzelner Standorte unterstützt.
2. Bei der Überwachung sind nach Errichtung der Anlagen die einzelnen Standorte im Hinblick auf
die mögliche Kolkbildung sowie auf die Einhaltung der Mindestbedeckung von Stromkabeln zu
überwachen. Hier Ist der Einsatz geophysikalischer Verfahren wie z.B. leistungsfähiger, dem Stand
der Technik entsprechender Sonare vorzusehen, um den lokalen Einfluss der Bauwerke auf den
Meeresboden In ausreichender Form zu erfassen. Die Ergebnisse sind in einem Überwachungsbe
richt der Genehmigungsbehörde in den vorgeschriebenen zeitlichen Intervallen (s. Tabelle 3, 4 und
Z) vorzulegen.
2 Qualitätssicherung
• Die Bearbeiter haben eine ausreichend hohe Qualifikation und belegbare Erfahrungen nachzuwei
sen. Ihre Namen sind im Geologischen Bericht aufzuführen.
• Die Daten und deren Auswertung müssen richtig und überprüfbar sein.
• Es sind Messprotokolle zu führen; darin sind u.a. die äußeren Bedingungen während der Aufnah
men (z.B. Wind- und Seegangsverhältnisse, Schichtung des Wasserkörpers, Algenblüte), Schiff,
Messgeräte, Messkonfiguration und Bearbeiter festzuhalten.
• Die Positions- und Tiefengenauigkeit hat sich nach den Vorgaben der IHO Standards for Hydrogra-