Teil A: Einführung
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3 Regelungsgegenstand
Dieser Standard beschreibt die Mindestanforderungen des BSH als Genehmigungsbehörde an die Bau
grunderkundung, also der Feld- und Laboruntersuchungen einschließlich Ihrer geotechnlschen Beur
teilung, als Teil der Entwurfsgrundlage (Design Basis) für die baulichen Komponenten eines Offshore-
Wlndenergleparks sowie die bau- und betriebsbegleitende Überwachung. Insofern bezieht sich der
vorliegende Standard auf den Standard „Konstruktive Ausführung von Offshore-Windeneraieanlaaen“.
der sich Im Rahmen des EC nach dem Regelwerk des DIN richtet. Bezogen auf den Baugrund ist sind
EC 7 und die nationalen Anhänge (DIN 1054 mit Ihren normativen Verweisen) maßgebend. In den Fäl
len, In denen auf technische Regelwerke, Normen, Richtlinien u. a. verweisen wird, sind diese in Ihrer
jeweils aktuellen Fassung gültig.
Die Baugrunderkundung basiert auf geologischen und geotechnlschen Feld- und Laboruntersuchungen.
Diese sind auf das geplante Gründungskonzept abzustimmen, wobei die Schwierigkeiten der Grün
dungskonstruktion einerseits und die der Baugrund- und sonstigen Randbedingungen andererseits an
gemessen zu berücksichtigen sind. Sie sind stets in einem solchen Umfang durchzuführen, dass alle
planungsrelevanten Eigenschaften des jeweils anstehenden Baugrunds rechtzeitig vor der Errichtung
der Anlagen bestimmt werden.
Es werden die folgenden Methoden unterschieden:
• geophysikalische und
• geotechnlsche Untersuchungsmethoden.
Geophysikalische Methoden sind Indirekte Methoden (Sonare, Seismik, Echolote, etc.). Geotechnlsche
Methoden umfassen Feld- und Laboruntersuchungen. Zu den Felduntersuchungen gehören direkte Auf
schlüsse, vornehmlich zur Gewinnung von Bodenproben (Bohrungen) und Indirekte Aufschlüsse (Son
dierungen) sowie Feldversuche wie Flügelsondierungen, Seitendrucksondierungen Im Bohrloch sowie
Proberammungen oder Pfahlprobebelastungen.
Bodenkennwerte werden Im Rahmen von Laborversuchen, In Ausnahmen aus Feldversuchen ermittelt
oder aus Felduntersuchungen abgeleitet. Art und Umfang der Erkundungen für die einzelnen Projekt
phasen sind in Tabelle 2 zusammenaestellt.
Das In diesem Standard dargestellte Konzept definiert den Mindestumfang der Baugrunderkundung für
den Regelfall. Dieser ist in Teil B und Teil C spezifiziert.
4 Der Sachverständige für Geotechnik
Für die Planung und Durchführung der Baugrunderkundung sowie für die Gründungsplanung und -aus-
führung ist frühzeitig
• ein hinreichend qualifizierter Sachverständiger für Geotechnik
• mit belegbaren Erfahrungen mit entsprechend schwierigen Baumaßnahmen
einzuschalten.
Der Sachverständige für Geotechnik ist zuständig für sämtliche Arbeitsschritte der Baugrunderkundung
bis hin zur Ausführungsplanung.
Der Sachverständige für Geotechnik
• ist gesondert vom Auftraggeber von Baugrunderkundungen, d.h. vom Bauherrn bzw. Antragsteller,
zu beauftragen; dabei hat der Auftraggeber die fachliche Weisungsbefugnis des Sachverständigen
für Geotechnik gegenüber den durchzuführenden Unternehmen (z. B. die Baugrunderkundungs
maßnahmen durchführende Firma) sicherzustellen;