Klima und Meeresumweltschutz 71
Auch wenn die Staaten verpflichtet sind,
die Meeresumwelt zu schützen und zu
bewahren, gibt das Seerechtsüberein
kommen ihnen das Recht, ihre natürlichen
Ressourcen zu nutzen, wenn sie die
Umweltschutzerfordernisse beachten. Die
vom BSH geforderte und praktizierte
Austarierung zwischen Meeresnutzung
und gleichzeitigem Meeresschutz hat in
diesem Übereinkommen seine Grund
lage.
Die Bestimmungen der Biodiversitätskon-
vention von 1992 gelten für Ökosysteme
und Lebensräume in den nationalen
Hoheitsbereichen, die auch die ausschließ
liche Wirtschaftszone und den Festland
sockel umfassen. Ein Ziel der Konvention
ist die Erhaltung der natürlichen Lebens
räume. Dies soll durch ein System von
Schutzgebieten erreicht werden. In Europa
stehen dafür die Umsetzung der EU-Flora-
Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
und die Maßnahmen zur Umsetzung der
EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
(MSRL) im Vordergrund.
Regionale Übereinkommen
zum Schutz der Meere
ln den 90er-Jahren traten die regionalen
Übereinkommen zum Schutz der Meere
wie das Übereinkommen zum Schutz der
Meeresumwelt des Nordost-Atlantiks
(Convention for the Protection of the
Marine Environment of the North-East
Atlantic - Oslo-Paris-Übereinkommen,
OSPAR, 1998), das Helsinki-Übereinkom
men für den Schutz der Ostsee aus dem
Jahr 1974 (Convention on the Protection of
the Marine Environment of The Baltic Sea
Area, 1992 - Helsinki-Übereinkommen,
HELCOM, 2000) in Kraft.
OSPAR
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finn
land, Frankreich, Island, Irland, Luxem
burg, Niederlande, Norwegen, Portugal,
Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinig
tes Königreich von Großbritannien und
Nordirland und die Europäische Gemein
schaft, die Vertragsparteien von OSPAR,
verpflichten sich, alle ihnen möglichen
Maßnahmen zu treffen, um Verschmut
zungen zu verhüten und zu beseitigen.
Sie unternehmen alle notwendigen
Schritte zum Schutz des Meeresgebiets
vor den nachteiligen Auswirkungen
menschlicher Tätigkeiten, um die
menschliche Gesundheit zu schützen,
die Meeresökosysteme zu erhalten und
beeinträchtigte Meereszonen wieder
herzustellen. Dabei müssen sie das
Vorsorge- und das Verursacherprinzip
beachten sowie die „besten verfügbaren
Techniken“ und die „beste Umweltpraxis“
anwenden. Das OSPAR-Übereinkommen
gilt auch für landseitige Verschmutzun
gen, die in die Meere gelangen.
HELCOM
HELCOM verpflichtet die Vertragsstaaten
Dänemark, Deutschland, Estland, Finn
land, Lettland, Litauen, Polen, Russische
Föderation und Schweden und die Euro
päische Gemeinschaft, einzeln oder
gemeinsam alle geeigneten Maßnahmen
zur Verhütung und Beseitigung der
Verschmutzung zu treffen, um die ökologi
sche Wiederherstellung und die Erhaltung
eines ökologischen Gleichgewichts in der
Ostsee zu fördern. Das Übereinkommen
verbietet sowohl die vom Lande ausge
hende als auch die Verschmutzung durch
Schiffe. Dumping und Abfallverbrennung
auf See ist verboten, es verhindert die
Verschmutzung durch Offshore-Aktivitä-
ten und die unfallbedingte Meeresver
schmutzung. Das Übereinkommen