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Nutzung der Meere
Nutzung der Meere
„Offshore“ bedeutet im buchstäblichen Sinn vor der
Küste, auf der offenen See und wird inzwischen
synonym für all die komplexen Aktivitäten und Pla
nungen verwendet, die im Meer vor der Küste eines
Landes durchgeführt werden. Nach dem Seerechts
übereinkommen der Vereinten Nationen können
Gebiete bis zu 200 Seemeilen (sm) als Ausschließ
liche Wirtschaftszone (AWZ) bzw. in Bezug auf
Bodenschätze als Festlandsockel beansprucht wer
den. Deutschland kann in seiner AWZ, die sich an
diese 12-Seemeilen-Grenze anschließt, bestimmte
souveräne Rechte ausüben, obwohl die AWZ nicht
zum Hoheitsgebiet zählt. Hierzu gehören die exklu
sive Nutzung von Bodenschätzen und wirtschaft
lichen Zwecken dienende Anlagen, zum Beispiel
Gas-Pipelines oder Offshore-Windenergieanlagen.
Schon seit langem spielt der Offshore-Bereich nicht
nur für die traditionellen Nutzungen Schifffahrt,
Fischerei und Tourismus sondern auch bei der Roh
stoff- und Energiegewinnung eine zentrale Rolle.
Sand und Kies, Öl und Gas werden aus dem Meer
gewonnen. Rund 8000 Plattformen sind weltweit im
Einsatz. Mehr als ein Drittel des Bedarfs der Europä
ischen Union wird durch die Öl- und Gasförderung in
der Nordsee gedeckt. Auch bei der Entwicklung von
regenerativen Energien rücken die Meere immer stär
ker ins Blickfeld. Als Teil der Nachhaltigkeitsstrategie
hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, den
Anteil der erneuerbaren Energien bis 2010 deutlich
zu erhöhen. Dabei soll der Betrieb von großen Wind
parks in der Nord- und Ostsee für einen am Nachhal
tigkeitsgrundsatz orientierten Energiemix der künfti
gen Energieversorgung der Bundesrepublik Deutsch
land einen wichtigen Beitrag leisten.
Windenergieanlagen
ln Deutschland ist das BSH nach der Seeanlagenver
ordnung zuständig für die Genehmigung von Anla
gen in der AWZ von Nord- und Ostsee.
36 Anträge auf Errichtung von Offshore-Windenergie
anlagen (WEA) wurden seit September 1999 beim
BSH gestellt, für insgesamt 31 Projekte (27 Nordsee,
4 Ostsee) laufen derzeit Genehmigungsverfahren für
WEA und stromabführende Kabel (Stand: 12/2005).
Im Jahr 2005 gingen keine neuen Anträge für Wind
parks ein. Das Jahr war insbesondere dadurch ge
prägt, dass eine Vielzahl der gestellten Anträge ent
scheidungsreif wurden. Nach Vorlage von Umwelt
verträglichkeitsstudien wurden für zwei weitere Ver
fahren Erörterungstermine durchgeführt.
Nachdem in den Jahren 2001 bis 2004 insgesamt
sieben Windparks genehmigt wurden, konnten im
Jahr 2005 vier weitere Genehmigungen für folgende
Vorhaben erteilt werden: Enova Offshore (Enova
Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG,
48 WEA), DanTysk (GEO mbH, 80 WEA), Nördlicher
Grund (Nördlicher Grund GmbH, 80 WEA) sowie
Kriegers Flak in der Ostsee (Offshore Ostsee Wind
AG, 80 WEA). Die Genehmigung für das Projekt
Kriegers Flak umfasst auch die Verlegung und den
Betrieb eines stromabführenden Kabelsystems.
Allen Entscheidungen gingen intensive Untersuchun
gen der Meeresumwelt und der Sicherheitsbelange
der Schifffahrt an den geplanten Standorten voraus.
Mit der Genehmigung des BSH für einen Windpark
und das stromabführende Kabel ist allerdings nicht
gleichzeitig das gesamte Projekt genehmigt, da sich
die Zuständigkeit des BSH nicht auf das Küstenmeer
erstreckt. Raumordnungsverfahren für eine Kabel
trasse durch das Küstenmeer, die je nach Bundes
land unterschiedlichen Genehmigungen nach Bun
desimmissionsschutzgesetz und Landesumweltrecht,
eine Genehmigung nach Wasserstraßengesetz sowie
für die Stromeinspeisung in das Stromverbundsystem
müssen gesondert erfolgen. Die Antragsteller müs
sen daher mehrere Verfahren bei verschiedenen Be
hörden zeitgleich betreiben. Nach den bisherigen
Erfahrungen erfolgen die ersten Schritte im Verfahren