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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Abwägung 
Entwicklung unterliegen und es keinen Stand der Technik gibt, der Sicherheitsbelange und 
naturschutzrechtliche Fragestellung gleichermaßen zufriedenstellend regelt, scheint ein 
entsprechender Grundsatz nicht angemessen. 
Rückbau 
Von einem Vertreter des Naturschutzes werden über die Festlegungen des BFO 
hinausgehende Forderungen zum Rückbau der Konverterplattformen erhoben. Dies betrifft zum 
einen die Mindesthöhe des Rückbaus und die finanzielle Absicherung des Rückbaus. Bezüglich 
der Rückbauhöhe wurde im Planungsgrundsatz festgelegt, dass der Rückbau so weit erfolgen 
muss, dass die Oberkante des verbleibenden Fundaments so weit unterhalb der beweglichen 
Sedimentunterkante liegt, dass ein Freilegen durch Sedimentumlagerungen dauerhaft 
ausgeschlossen werden kann. Dies ist je nach Örtlichkeit für eine angemessene Zeit zu 
überprüfen, so dass sichergestellt ist, dass kein Hindernis entsteht. Die genauen Festlegungen 
zum Rückbau bleiben jedoch ebenso wie die erforderliche Rückbausicherheit dem 
Einzelverfahren Vorbehalten, da dort die projektspezifischen Rahmenbedingungen bekannt 
werden und die Anforderungen u. a. an die Gegebenheiten am Standort angepasst werden 
können. 
9.2.5.2 Seekabelsysteme 
Abstände zu Strukturen Dritter 
Im Rahmen der Konsultation wurde von der Deutschen Telekom AG dahingehend Stellung 
genommen, dass um unterseeische Telekommunikationskabel ein ausreichender 
Sicherheitsbereich für die Operation von Serviceschiffen notwendig sei, um deren Wartung und 
Reparatur zu gewährleisten. Sie beruft sich dabei auf Empfehlungen des International Cable 
Protection Committee sowie des SC UK. Konkret wird für Wassertiefen bis zu 75 m ein Abstand 
von 500 m beidseitig des Seekabels als „Working Zone“, dem notwendiger Arbeitsbereich des 
Kabelschiffs für Reparaturen am Kabel, gefordert. Zusätzlich sei eine „Hazard Area“ von 
zusätzlichen 250 m für einen Mindestabstand von 750 m zwischen Seekabeln und 
Windenergieanlagen notwendig, um die Kollisionssicherheit und erforderliche 
Manövrierfähigkeit der Kabelschiffe sicherzustellen. 
Die Forderung entspricht grundsätzlich den Festlegungen des BFO hinsichtlich der Abstände 
von Seekabelsystemen zu Strukturen Dritter: Zwischen Seekabeln Dritter und den von diesem 
Plan umfassten Kabelsystemen ist grundsätzlich ein Abstand von 500 m zu halten. Dieser 
Abstand ist ausweislich der Stellungnahme der Deutschen Telekom AG ausreichend als 
„Working Area“ für die Reparatur dieser Seekabel. Die Festlegung eines darüber 
hinausgehenden Abstands im Sinne der dargestellten „Hazard Area“ erscheint für 
Seekabelsysteme nicht erforderlich, da von diesen keine Einschränkung für die 
Kollisionssicherheit des eingesetzten Fahrzeugs oder dessen Manövrierfähigkeit ausgeht. 
Zudem wird von der GDWS darauf hingewiesen, dass die Verlegung von Kabeln in 
raumordnerisch festgelegten Vorranggebieten Schifffahrt dem Raumordnungsplan 
widerspreche, da die Verlegung und der Betrieb von Kabeln die Sicherheit und Leichtigkeit des 
Verkehrs, einschließlich des ruhenden Verkehrs, nicht unerheblich beeinträchtige. 
Den Grundsätzen nach ist auch im BFO eine Verlegung von Kabeln innerhalb der 
raumordnerisch festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt zu vermeiden. Im 
Bereich zwischen den Clustern 1 und 2, in welchem im BFO Kabel in einem Vorranggebiet 
Schifffahrt geplant sind, besteht jedoch aufgrund der bereits existierenden Genehmigungen für 
Windparks in der AWZ (die teilweise bereits im Bau sind) und den genehmigten Leitungen im 
Küstenmeer keine Alternative zur Verlegung am Rand des Vorranggebietes Schifffahrt.
	        
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