86
Abwägung
Entwicklung unterliegen und es keinen Stand der Technik gibt, der Sicherheitsbelange und
naturschutzrechtliche Fragestellung gleichermaßen zufriedenstellend regelt, scheint ein
entsprechender Grundsatz nicht angemessen.
Rückbau
Von einem Vertreter des Naturschutzes werden über die Festlegungen des BFO
hinausgehende Forderungen zum Rückbau der Konverterplattformen erhoben. Dies betrifft zum
einen die Mindesthöhe des Rückbaus und die finanzielle Absicherung des Rückbaus. Bezüglich
der Rückbauhöhe wurde im Planungsgrundsatz festgelegt, dass der Rückbau so weit erfolgen
muss, dass die Oberkante des verbleibenden Fundaments so weit unterhalb der beweglichen
Sedimentunterkante liegt, dass ein Freilegen durch Sedimentumlagerungen dauerhaft
ausgeschlossen werden kann. Dies ist je nach Örtlichkeit für eine angemessene Zeit zu
überprüfen, so dass sichergestellt ist, dass kein Hindernis entsteht. Die genauen Festlegungen
zum Rückbau bleiben jedoch ebenso wie die erforderliche Rückbausicherheit dem
Einzelverfahren Vorbehalten, da dort die projektspezifischen Rahmenbedingungen bekannt
werden und die Anforderungen u. a. an die Gegebenheiten am Standort angepasst werden
können.
9.2.5.2 Seekabelsysteme
Abstände zu Strukturen Dritter
Im Rahmen der Konsultation wurde von der Deutschen Telekom AG dahingehend Stellung
genommen, dass um unterseeische Telekommunikationskabel ein ausreichender
Sicherheitsbereich für die Operation von Serviceschiffen notwendig sei, um deren Wartung und
Reparatur zu gewährleisten. Sie beruft sich dabei auf Empfehlungen des International Cable
Protection Committee sowie des SC UK. Konkret wird für Wassertiefen bis zu 75 m ein Abstand
von 500 m beidseitig des Seekabels als „Working Zone“, dem notwendiger Arbeitsbereich des
Kabelschiffs für Reparaturen am Kabel, gefordert. Zusätzlich sei eine „Hazard Area“ von
zusätzlichen 250 m für einen Mindestabstand von 750 m zwischen Seekabeln und
Windenergieanlagen notwendig, um die Kollisionssicherheit und erforderliche
Manövrierfähigkeit der Kabelschiffe sicherzustellen.
Die Forderung entspricht grundsätzlich den Festlegungen des BFO hinsichtlich der Abstände
von Seekabelsystemen zu Strukturen Dritter: Zwischen Seekabeln Dritter und den von diesem
Plan umfassten Kabelsystemen ist grundsätzlich ein Abstand von 500 m zu halten. Dieser
Abstand ist ausweislich der Stellungnahme der Deutschen Telekom AG ausreichend als
„Working Area“ für die Reparatur dieser Seekabel. Die Festlegung eines darüber
hinausgehenden Abstands im Sinne der dargestellten „Hazard Area“ erscheint für
Seekabelsysteme nicht erforderlich, da von diesen keine Einschränkung für die
Kollisionssicherheit des eingesetzten Fahrzeugs oder dessen Manövrierfähigkeit ausgeht.
Zudem wird von der GDWS darauf hingewiesen, dass die Verlegung von Kabeln in
raumordnerisch festgelegten Vorranggebieten Schifffahrt dem Raumordnungsplan
widerspreche, da die Verlegung und der Betrieb von Kabeln die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs, einschließlich des ruhenden Verkehrs, nicht unerheblich beeinträchtige.
Den Grundsätzen nach ist auch im BFO eine Verlegung von Kabeln innerhalb der
raumordnerisch festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt zu vermeiden. Im
Bereich zwischen den Clustern 1 und 2, in welchem im BFO Kabel in einem Vorranggebiet
Schifffahrt geplant sind, besteht jedoch aufgrund der bereits existierenden Genehmigungen für
Windparks in der AWZ (die teilweise bereits im Bau sind) und den genehmigten Leitungen im
Küstenmeer keine Alternative zur Verlegung am Rand des Vorranggebietes Schifffahrt.