Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks
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Windpark an die Plattform „DolWin beta“ angeschlossen wird und wie sich die weiteren
Anbindungen auf die übrigen zwei Plattformen im Cluster verteilen, werden vorerst alle Trassen
zum ersten Konverter vorgesehen. Die Konverter werden untereinander verbunden. Durch die
Anschlüsse an die verschiedenen Konverter können weitere Kreuzungen entstehen. Auch hier
war es aufgrund der bestehenden Genehmigungen nicht möglich, alle Planungsgrundsätze,
insbesondere die geforderten Abstände, einzuhalten.
In Cluster 4 sind mit den Konvertern „HelWin alpha“ und „HelWin beta“ alle im Cluster
erforderlichen Drehstrom-Trassen bereits genehmigt. An die Plattform „HelWin alpha“ werden
die Windparks „Meerwind“ und „Nordsee Ost“ angeschlossen, an „HelWin beta“ der Windpark
„Amrumbank West“ und ein weiterer Windpark in Cluster 4.
Die Windparks „Sandbank“ und „DanTysk“ und „Butendiek“ in Cluster 5 werden, entsprechend
der Genehmigungen, an „SylWin alpha“ angeschlossen. In Cluster 5 fehlt somit nur die
Anbindung des Windparks „Nördlicher Grund“ an die zweite Plattform in diesem Cluster,
„SylWin beta“. Hier wird die vom ÜNB mit dem Windparkbetreiber abgestimmte Trasse
übernommen.
In Cluster 6 ist der Windpark „BARD Offshore 1“ über die Konverterplattform „BorWin alpha“
angeschlossen. An die Konverterplattform „BorWin beta“ sind derzeit die Windparks „Global
Tech 1“ und „Veja Mate“ angeschlossen 14 . Da für die beiden weiteren Windparks im Cluster
trotz durchgeführter Clustergespräche bisher keine Trassen festgelegt werden konnten, bleiben
hier die Flächen für die Drehstromtrassen erhalten.
Für Cluster 10 wurde die im Rahmen der Windparkgenehmigung „Kaikas“ festgelegte Trasse
mit aufgenommen. Für die weiteren Windparks in diesem Cluster konnten noch keine Trassen
festgelegt werden.
Für weitere Cluster wurden Vorschläge für die Festlegung der Trassen zwischen Umspannwerk
der Windparks und der Konverterplattform eingereicht. Jedoch waren diese nicht mit dem
gesamten Cluster und dem Netzbetreiber abgestimmt. Grundsätzlich gilt, dass die
Planungsgrundsätze des BFO-N im Rahmen der Planfeststellungs- bzw.
Plangenehmigungsverfahren bzw. Genehmigungsverfahren einzuhalten sind. Können
Planungsgrundsätze im Einzelfall ausnahmsweise nicht eingehalten werden, ist im Rahmen der
Einzelzulassungsverfahren eine nachvollziehbare Begründung einzureichen, die im Verfahren
unter Beteiligung (potentiell) Betroffener geprüft werden.
14 Laut der vorläufigen Prüfungsergebnisse der Bundesnetzagentur zum O-NEP 2014, führt die Bundesnetzagentur
derzeit ein Verfahren zur Kapazitätsverlagerung eines OWP in Cluster 8 durch. Gegenstand des Verfahrens ist die
Verlagerung von Anbindungskapazität von der Anbindungsleitung BorWin2 auf die Anbindungsleitung BorWin3.
Hierdurch würde Kapazität auf BorWin2 frei, die durch einen anderen OWP in Cluster 6 genutzt werden könnte, für
den bislang das Anbindungssystem BorWin4 vorgesehen ist. Etwaige Entscheidungen zur Verlagerung bzw.
Kapazitätszuweisung werden im Rahmen zukünftiger Fortschreibungen dieses Plans berücksichtigt.