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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks 
5.3.2.5 Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen 
Bei der Wahl der Streckenführung von Gleichstrom-Seekabelsystemen soll Rücksicht auf 
bestehende und genehmigte Nutzungen und Nutzungsrechte sowie auf die Belange der 
Schifffahrt und Fischerei genommen werden. Auf bereits vorhandene Rohrleitungen und 
Seekabel ist bei der Wahl des Streckenverlaufs für neue Seekabelsysteme gebührend 
Rücksicht zu nehmen; es ist ein Abstand von 500 m einzuhalten. 
Diese Festlegung leitet sich ebenfalls aus unter 3.3.1 (6) und 3.3.1 (7) festgelegten Grund 
sätzen und Zielen der Raumordnung ab. Die Festlegung setzt insbesondere die mit den Zielen 
und Grundsätzen der Raumordnung angestrebte Konfliktminimierung weiter um. 
Im Zuge der Konfliktminimierung sollten bei der Wahl der Streckenführung von Seekabel 
systemen möglichst frühzeitig die Belange der Schifffahrt (insbesondere in Bezug auf Vorrang- 
und Vorbehaltsgebiete) und bestehende und genehmigte Nutzungen/ Nutzungsrechte 
(Offshore-Windparks) berücksichtigt werden. Eine Streckenführung außerhalb dieser Gebiete 
ist anzustreben. Auch auf die Belange der Fischerei sollte frühzeitig Rücksicht genommen 
werden. Um das Risiko der Beschädigung bereits vorhandener Rohrleitungen und Seekabel zu 
reduzieren und um die Möglichkeiten der Reparatur nicht zu beeinträchtigen, ist bei der Wahl 
der Streckenführung neuer Seekabelsysteme auf bereits vorhandene Strukturen gebührend 
Rücksicht zu nehmen und in diesen Bereichen ein Abstand von 500 m einzuhalten. 
Bei Rohrleitungen entspricht dies den im Raumordnungsplan festgelegten Vorrang- bzw. 
Vorbehaltsgebieten. Dieser Raum wird ggf. für Reparaturen an den bereits in Betrieb 
befindlichen Rohrleitungen benötigt. Auch zu Kabeln Dritter (Daten- bzw. Stromkabel) ist ein 
angemessener Abstand von im Regelfall 500 m einzuhalten. Mit diesem Abstand wird bei den 
im beplanten Bereich geringeren Wassertiefen von bis zu 45 m ein im Vergleich zu 
entsprechenden international abgestimmten Industrierichtlinien, die etwa für Wassertiefen von 
bis zu 75 m gelten, geringerer Abstand festgelegt. 
Bei einer Parallelverlegung zu Vorbehaltsgebieten für Schifffahrt ist zur Konfliktminimierung ein 
Regelabstand von 300 m zur Schifffahrtsroute einzuhalten (vgl. Grundsatz 5.3.2.7). Die 
Vorbehaltsgebiete Schifffahrt sind als Ausweichflächen zum Zwecke der Navigation speziell für 
Manövriertätigkeiten und damit auch zum Ankern vorgesehen. Im Falle einer manövrier 
bedingten Ankerung, insbesondere auch bei einer Notankerung bei Abdriften in gesperrte 
Bereiche (bspw. Windparks) ist eine Aufankerung des Kabels ggf. möglich. Insofern ist eine 
Inanspruchnahme der für die Schifffahrt vorgesehenen Gebiete für das Kabel selbst nicht 
sinnvoll; das damit verbundene Risiko ist zu vermeiden. Entsprechend ist ein ausreichender 
Abstand, nicht nur zu den Vorranggebieten, sondern auch zu den Vorbehaltsgebieten für 
Schifffahrt einzuhalten. Im Bereich der Cluster 1, 2 und 3 ist es durch die planungsrechtliche 
Verfestigung der Windparks nicht in allen Fällen möglich, diese Abstände einzuhalten. 
Der Abstand von 500 m zu Windenergieanlagen ist erforderlich, damit während des laufenden 
Betriebs des Offshore-Windparks an den Seekabelsystemen des ÜNB gearbeitet werden kann. 
Auch für den Fall, dass gleichzeitig an Kabeln und dem Windpark gearbeitet wird, muss 
genügend Raum für das Bauschiff der Windenergieanlage und das Verlegeschiff zur Verfügung 
stehen. Auch die internationalen Richtlinien fordern einen Mindestabstand von 500 m zu 
Windenergieanlagen und weisen darauf hin, dass für Verlegung und Reparatur größere 
Abstände benötigt werden 11 . Durch eine Reduzierung dieses Abstandes, wie im Rahmen der 
Konsultation mehrfach gefordert, würden die Reparaturmöglichkeiten auf bestimmte 
Schiffstypen eingeschränkt und damit ggf. verzögert. Zudem wären die Reparaturen nicht bei 
laufendem Betrieb der Windparks möglich. Sollte eine Einhaltung der Abstände im Einzelfall 
nicht möglich sein, so ist dies im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu erörtern. 
11 
Vgl. ICPC Rec. 6 und 13 sowie Subsea Cable UK Guideline 6
	        
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