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Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks
aussprechen. Dieser Planungsgrundsatz stellt jetzt einen Kompromiss zwischen den
vielgestaltigen, jeweils verständlichen und nachvollziehbaren Argumenten und Interessen dar.
Die hier getroffenen Festlegungen weichen von den Vorgaben des International Cable
Protection Committee (ICPC) und des Subsea Cables UK ab, die jeweils größere Abstände,
insbesondere um notwendige Reparaturen vornehmen zu können, fordern. In den
„Recommendation“s des ICPC wird in Rec. 2 mindestens die dreifache Wassertiefe als Abstand
bei einer Parallelverlegung gefordert. In Rec. 13 des ICPC sowie in Guideline 6 des Subsea
Cable UK wird ausgeführt, dass für die Reparatur von Kabeln neben der doppelten Wassertiefe
zusätzlich auch die Schiffslänge, Schiffshöhe und der Ausleger für die erneute Verlegung zu
berücksichtigen sind. ICPC fordert hierfür bei 40 m Wassertiefe einen Abstand von 1.100 m,
während Subsea Cable UK bei bis zu 100 m Wassertiefe einen Abstand von 155 m (Schiff und
Reparaturbereich) zuzüglich der jeweiligen Wassertiefe fordert. Für die Verlegung selbst wird in
40 m Wassertiefe je nach Verlegeverfahren hinter dem Verlegefahrzeug ein bis zu 780 m langer
Korridor für die Verlegung des Kabels benötigt. Die von DNV KEMA erstellte Studie zu
Mindestabständen bei Seekabeln ermittelt die technisch minimal möglichen Abstände und das
entsprechende Gefährdungspotential für die Kabel. Es wird beschrieben, unter welchen
Rahmenbedingungen (bspw. Schiffe, Wetterverhältnisse, Wassertiefen) diese Werte zu
erreichen sind. In der Studie empfiehlt DNV KEMA in Wassertiefen bis 50 m einen Abstand von
mind. 50 m zwischen 2 Systemen. Als sinnvoll wird jedoch ein Abstand von 100 m eingeschätzt,
um Reparaturen vor Ort einfacher durchführen zu können. Bei mehr als zwei parallel liegenden
Kabeln wird zwischen dem zweiten und dritten Kabel ein Abstand von 200 m empfohlen.
Bei der Bestimmung der erforderlichen Abstände im Rahmen dieses Plans sind der Ausschluss
gegenseitiger thermischer Beeinflussung, die sichere Verlegung sowie ein ausreichender
Sicherheitsabstand im Falle von Reparaturmaßnahmen von Bedeutung. Aufgrund der bereits
sehr engen räumlichen Verhältnisse in der AWZ der Nordsee, insbesondere im Bereich
zwischen den Verkehrstrennungsgebieten, wird in diesem Plan für Wassertiefen bis 60 m ein
Abstand von 100 m zwischen den Kabeln festgelegt. Insbesondere für Reparaturmaßnahmen
ist nach jedem zweiten Kabel ein Abstand von 200 m vorzusehen. Die Abstände zwischen den
Seekabelsystemen ergeben sich u.a. aus der Wassertiefe und den für Verlegung und Reparatur
technisch erforderlichen Abständen. Die technisch erforderlichen Abstände sind auch vom
Schiffstyp abhängig, der für Verlegung und Reparatur eingesetzt wird. Es ist davon
auszugehen, dass diese Abstände für alle derzeit am Markt verfügbaren Schiffe
(selbstpositionierende Schiffe, aber auch Ankerbargen) bei entsprechenden Wetterbedingungen
ausreichen. Bei den Abständen untereinander ist insbesondere bei einer großen Bündelung zu
bedenken, dass die bei Reparaturen erforderlich werdenden Omega-Schleifen ebenfalls von
der Wassertiefe und der Länge der schadhaften Stelle abhängen. Entsprechend wird nach
jedem zweiten Seekabelsystem ein größerer Abstand von 200 m gefordert.
Der BFO-N legt zudem nicht die tatsächlichen Seekabeltrassen fest, sondern lediglich
Korridore. Die genaue Planung der Seekabeltrasse („Feintrassierung“) bleibt dem jeweiligen
Zulassungsverfahren Vorbehalten. Bei der Trassierung und damit verbundenen Anordnung der
Kabel muss möglichst frühzeitig berücksichtigt werden, dass die Planungsgrundsätze
umgesetzt werden. Dabei hat auch die Realisierungsreihenfolge der Netzanschlusssysteme
einen entscheidenden Einfluss auf die Anordnung der Kabel im Trassenkorridor, diese ergibt
sich im Offshore-Netzentwicklungsplan, wobei die Festlegungen des BFO-N berücksichtigt
werden müssen. Durch diesen Grundsatz können der Flächenbedarf und die
Umweltauswirkungen bei Verlegung und Rückbau vermindert werden.
5.3.2.3 Führung durch Grenzkorridore
Gleichstrom-Seekabelsysteme sind grundsätzlich durch die an der Grenze zur AWZ und
der 12 sm-Zone festgelegten Grenzkorridore I bis IV zu führen.
Diese Festlegung setzt unter Modifikation das Ziel der Raumordnung 3.3.1 (10) um, nach dem
am Übergang zum Küstenmeer sowie zur Kreuzung der VTG vor der ostfriesischen Küste
Seekabel zur Ableitung in der AWZ erzeugter Energie durch festgelegte Zielkorridore zu führen