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Identifizierung von Offshore-Windparks für Sammelanbindungen
4.2.3.2 Küstenferne Vorhaben
Cluster, die räumlich betrachtet im Bereich nordwestlich der raumordnerisch festgelegten
Schifffahrtsroute 10 in 180 km bis 240 km Küstenentfernung liegen, werden in diesem Plan im
Rahmen des zugrunde gelegten Planungshorizonts von 20 - 30 Jahren nach Maßgabe der
allgemeinen Darlegungen unter Kapitel 4.2 nicht mit einbezogen.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Grundsätze der Raumordnung
Leitlinie 2.4 des Raumordnungsplans für die AWZ der Nordsee erfordert eine sparsame
Flächeninanspruchnahme und Mehrfachnutzung des Raumes
Leitlinie 2.4 erfordert eine sparsame Flächeninanspruchnahme und Mehrfachnutzung des
Raumes. Diese Leitlinie stimmt mit den Grundsätzen des ROG überein.
In Grundsatz Nr. 2 des § 2 Abs. 2 ROG heißt es u. a: „Siedlungstätigkeit ist räumlich zu
konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und
auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und
weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch
wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien
Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die
Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.“
Dieser Grundsatz und die Leitlinie des Raumordnungsplans AWZ Nordsee sind in diesen Plan
zu übertragen. In den unter Kapitel 4.2.1 beschriebenen küstennäheren Clustern befinden sich
Vorhaben, die bereits gebaut werden, genehmigt sind bzw. hinsichtlich der formalen
Verfahrensschritte regelmäßig weiter fortgeschritten sind. Es ist sinnvoll, insbesondere die
Cluster, in denen bereits gebaut wird, weiter zu entwickeln, um auch Erfahrungen zu Umwelt
und Baugrundverhältnissen sowie weitere mögliche Synergien wie etwa Redundanzen effektiv
nutzen zu können. Eine Weiterentwicklung von Projekten, die mindestens ca. 180 km (Luftlinie)
von der Küste entfernt liegen, würde zu einer Zerschneidung der gesamten Fläche der Nordsee
führen.
Vorrangige Beplanung der im Raumordnungsplan für die AWZ der Nordsee festgelegten
Vorranggebiete für Windenergie
Darüber hinaus werden im Raumordnungsplan für die AWZ der Nordsee drei Vorranggebiete
(„Nördlich Borkum“, „Südlich Amrumbank“ und „Östlich Austerngrund“) ausgewiesen, welche bis
zu maximal 120 km von der Küste entfernt liegen. Damit hat der Verordnungsgeber die
grundsätzliche Entscheidung getroffen, vorrangig diese überwiegend im küstennäheren Bereich
liegenden Gebiete mit Windenergie zu beplanen und damit auch primär zu entwickeln. Dies
bedeutet zwar nicht, dass in den übrigen Gebieten keine Windparkplanungen beantragt und
verwirklicht werden können, allerdings würde eine vorrangige Weiterentwicklung von Vorhaben,
die weit von den ausgewiesenen Vorranggebieten entfernt liegen, diese genannte Wertung
nicht berücksichtigen.
Belastbare Datengrundlaae zu Umwelt- und Bauarundverhältnissen
Die Beplanung der küstennäheren Bereiche der AWZ ist insbesondere deshalb gerechtfertigt,
weil umfassende Erfahrungen zu Umwelt- und Baugrundverhältnissen für einen Großteil des
Bereichs nordwestlich der Schifffahrtsroute 10 fehlen und die möglichen Auswirkungen der
Installation von Netzanschlusssystemen in Wassertiefen von bis zu 60 m nur schwer
abgeschätzt werden können.
Für diese Bereiche kann im Vergleich zu den Bereichen der küstennäheren Cluster,
insbesondere in den nach dem Raumordnungsplan der AWZ der Nordsee ausgewiesenen
Vorranggebieten für Windenergie, nicht eingeschätzt werden, ob Biotoptypen nach § 30
BNatSchG Vorkommen, so dass eine entsprechende Bewertung im Rahmen der strategischen