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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Identifizierung von Offshore-Windparks für Sammelanbindungen 
4.2.3.2 Küstenferne Vorhaben 
Cluster, die räumlich betrachtet im Bereich nordwestlich der raumordnerisch festgelegten 
Schifffahrtsroute 10 in 180 km bis 240 km Küstenentfernung liegen, werden in diesem Plan im 
Rahmen des zugrunde gelegten Planungshorizonts von 20 - 30 Jahren nach Maßgabe der 
allgemeinen Darlegungen unter Kapitel 4.2 nicht mit einbezogen. 
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 
Grundsätze der Raumordnung 
Leitlinie 2.4 des Raumordnungsplans für die AWZ der Nordsee erfordert eine sparsame 
Flächeninanspruchnahme und Mehrfachnutzung des Raumes 
Leitlinie 2.4 erfordert eine sparsame Flächeninanspruchnahme und Mehrfachnutzung des 
Raumes. Diese Leitlinie stimmt mit den Grundsätzen des ROG überein. 
In Grundsatz Nr. 2 des § 2 Abs. 2 ROG heißt es u. a: „Siedlungstätigkeit ist räumlich zu 
konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und 
auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und 
weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch 
wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien 
Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die 
Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.“ 
Dieser Grundsatz und die Leitlinie des Raumordnungsplans AWZ Nordsee sind in diesen Plan 
zu übertragen. In den unter Kapitel 4.2.1 beschriebenen küstennäheren Clustern befinden sich 
Vorhaben, die bereits gebaut werden, genehmigt sind bzw. hinsichtlich der formalen 
Verfahrensschritte regelmäßig weiter fortgeschritten sind. Es ist sinnvoll, insbesondere die 
Cluster, in denen bereits gebaut wird, weiter zu entwickeln, um auch Erfahrungen zu Umwelt 
und Baugrundverhältnissen sowie weitere mögliche Synergien wie etwa Redundanzen effektiv 
nutzen zu können. Eine Weiterentwicklung von Projekten, die mindestens ca. 180 km (Luftlinie) 
von der Küste entfernt liegen, würde zu einer Zerschneidung der gesamten Fläche der Nordsee 
führen. 
Vorrangige Beplanung der im Raumordnungsplan für die AWZ der Nordsee festgelegten 
Vorranggebiete für Windenergie 
Darüber hinaus werden im Raumordnungsplan für die AWZ der Nordsee drei Vorranggebiete 
(„Nördlich Borkum“, „Südlich Amrumbank“ und „Östlich Austerngrund“) ausgewiesen, welche bis 
zu maximal 120 km von der Küste entfernt liegen. Damit hat der Verordnungsgeber die 
grundsätzliche Entscheidung getroffen, vorrangig diese überwiegend im küstennäheren Bereich 
liegenden Gebiete mit Windenergie zu beplanen und damit auch primär zu entwickeln. Dies 
bedeutet zwar nicht, dass in den übrigen Gebieten keine Windparkplanungen beantragt und 
verwirklicht werden können, allerdings würde eine vorrangige Weiterentwicklung von Vorhaben, 
die weit von den ausgewiesenen Vorranggebieten entfernt liegen, diese genannte Wertung 
nicht berücksichtigen. 
Belastbare Datengrundlaae zu Umwelt- und Bauarundverhältnissen 
Die Beplanung der küstennäheren Bereiche der AWZ ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, 
weil umfassende Erfahrungen zu Umwelt- und Baugrundverhältnissen für einen Großteil des 
Bereichs nordwestlich der Schifffahrtsroute 10 fehlen und die möglichen Auswirkungen der 
Installation von Netzanschlusssystemen in Wassertiefen von bis zu 60 m nur schwer 
abgeschätzt werden können. 
Für diese Bereiche kann im Vergleich zu den Bereichen der küstennäheren Cluster, 
insbesondere in den nach dem Raumordnungsplan der AWZ der Nordsee ausgewiesenen 
Vorranggebieten für Windenergie, nicht eingeschätzt werden, ob Biotoptypen nach § 30 
BNatSchG Vorkommen, so dass eine entsprechende Bewertung im Rahmen der strategischen
	        
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