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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Der Bundesfachplan Offshore 
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1.4 Instrumente der Netzplanung 
Szenariorahmen 
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erarbeiten nach § 12a EnWG jährlich einen 
gemeinsamen Szenariorahmen. Dieser beinhaltet verschiedene energiewirtschaftliche 
Entwicklungspfade für Energieerzeugung und -verbrauch in Form der Szenarien A, B und C, 
wobei Szenario B das Leitszenario darstellt. Der Szenariorahmen ist Grundlage für die 
Erarbeitung des Netzentwicklungsplans (NEP) nach § 12b EnWG und des Offshore- 
Netzentwicklungsplans (O-NEP) nach § 17b EnWG und wird nach Durchführung einer 
Konsultation und Prüfung gemäß 12a Abs. 3 EnWG durch die BNetzA genehmigt. 
Offshore-Netzentwicklunqsplan und Netzentwicklunqsplan 
Nach § 17b EnWG legen die Übertragungsnetzbetreiber jährlich zum 03. März, erstmalig zum 
03. März 2013, der BNetzA den O-NEP für die AWZ und das Küstenmeer bis einschließlich der 
Netzverknüpfungspunkte an Land zur Bestätigung vor. . Der O-NEP muss mit einer zeitlichen 
Staffelung alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und 
zum Ausbau der Anbindungsleitungen, die in den nächsten zehn Jahren für einen schrittweisen, 
bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb 
der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind, enthalten. Die Festlegungen des jeweils 
aktuellen BFO sind dabei zu berücksichtigen. Im O-NEP wird somit die zeitliche 
Realisierungsreihenfolge der Netzanbindungssysteme für die nächsten zehn und einem 
zusätzlichen Ausblick auf die nächsten 20 Jahre festgelegt. 
Festleounos- und Zuweisunosverfahren 
Über die Aufgabe der Bestätigung des O-NEP hinaus hat die BNetzA nach § 17d Abs. 8 EnWG 
eine Festlegungskompetenz, wonach durch Festlegung nähere Bestimmungen zu Inhalt und 
Verfahren der Erstellung des O-NEP, dessen Umsetzung sowie zeitlicher Abfolge und zum 
Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten getroffen werden 
können. Die Festlegung zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von 
Anbindungskapazitäten erfolgt im Einvernehmen mit dem BSH. 
Mit diesen Regelungen wird der vielfach im Rahmen des sogenannten Systemwechsels 
geforderten Festlegung der zeitlichen Realisierungsreihenfolge der Netzanschlusssysteme und 
der Zuweisung der entsprechend verfügbaren bzw. maximal zuweisbaren Kapazität an die 
Offshore-Windparks Rechnung getragen. 
Der nach bisheriger Rechtslage geregelte Anbindungsanspruch nach § 17 Abs. 2 EnWG a.F. 
des Windparkbetreibers wird durch das beschriebene neue Regime abgelöst. 
Ten-Year Network Development Plan 
Nach Artikel 8 Abs. 3 b) der Verordnung EG 714/2009 verabschieden die europäischen 
Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-E) alle zwei Jahre einen nicht bindenden 
gemeinschaftsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan („gemeinschaftsweiter 
Netzentwicklungsplan“) einschließlich einer europäischen Prognose zur Angemessenheit der 
Stromerzeugung. In diesem Kontext haben die europäischen Übertragungsnetzbetreiber am 
14. Juli 2014 einen sog. Ten-Year Network Development Plan (TYNDP 2014) in der 
konsultierten und finalen Fassung publiziert. Dieser enthält überregionale und internationale 
Ausbaumaßnahmen, die für den grenzüberschreitenden europäischen Stromtransport von 
Bedeutung sind. Die auf nationaler Ebene im NEP und O-NEP entwickelten Ergebnisse finden 
Eingang in zukünftige TYNDP.
	        
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