Der Bundesfachplan Offshore
3
1.4 Instrumente der Netzplanung
Szenariorahmen
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erarbeiten nach § 12a EnWG jährlich einen
gemeinsamen Szenariorahmen. Dieser beinhaltet verschiedene energiewirtschaftliche
Entwicklungspfade für Energieerzeugung und -verbrauch in Form der Szenarien A, B und C,
wobei Szenario B das Leitszenario darstellt. Der Szenariorahmen ist Grundlage für die
Erarbeitung des Netzentwicklungsplans (NEP) nach § 12b EnWG und des Offshore-
Netzentwicklungsplans (O-NEP) nach § 17b EnWG und wird nach Durchführung einer
Konsultation und Prüfung gemäß 12a Abs. 3 EnWG durch die BNetzA genehmigt.
Offshore-Netzentwicklunqsplan und Netzentwicklunqsplan
Nach § 17b EnWG legen die Übertragungsnetzbetreiber jährlich zum 03. März, erstmalig zum
03. März 2013, der BNetzA den O-NEP für die AWZ und das Küstenmeer bis einschließlich der
Netzverknüpfungspunkte an Land zur Bestätigung vor. . Der O-NEP muss mit einer zeitlichen
Staffelung alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und
zum Ausbau der Anbindungsleitungen, die in den nächsten zehn Jahren für einen schrittweisen,
bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb
der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind, enthalten. Die Festlegungen des jeweils
aktuellen BFO sind dabei zu berücksichtigen. Im O-NEP wird somit die zeitliche
Realisierungsreihenfolge der Netzanbindungssysteme für die nächsten zehn und einem
zusätzlichen Ausblick auf die nächsten 20 Jahre festgelegt.
Festleounos- und Zuweisunosverfahren
Über die Aufgabe der Bestätigung des O-NEP hinaus hat die BNetzA nach § 17d Abs. 8 EnWG
eine Festlegungskompetenz, wonach durch Festlegung nähere Bestimmungen zu Inhalt und
Verfahren der Erstellung des O-NEP, dessen Umsetzung sowie zeitlicher Abfolge und zum
Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten getroffen werden
können. Die Festlegung zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von
Anbindungskapazitäten erfolgt im Einvernehmen mit dem BSH.
Mit diesen Regelungen wird der vielfach im Rahmen des sogenannten Systemwechsels
geforderten Festlegung der zeitlichen Realisierungsreihenfolge der Netzanschlusssysteme und
der Zuweisung der entsprechend verfügbaren bzw. maximal zuweisbaren Kapazität an die
Offshore-Windparks Rechnung getragen.
Der nach bisheriger Rechtslage geregelte Anbindungsanspruch nach § 17 Abs. 2 EnWG a.F.
des Windparkbetreibers wird durch das beschriebene neue Regime abgelöst.
Ten-Year Network Development Plan
Nach Artikel 8 Abs. 3 b) der Verordnung EG 714/2009 verabschieden die europäischen
Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-E) alle zwei Jahre einen nicht bindenden
gemeinschaftsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan („gemeinschaftsweiter
Netzentwicklungsplan“) einschließlich einer europäischen Prognose zur Angemessenheit der
Stromerzeugung. In diesem Kontext haben die europäischen Übertragungsnetzbetreiber am
14. Juli 2014 einen sog. Ten-Year Network Development Plan (TYNDP 2014) in der
konsultierten und finalen Fassung publiziert. Dieser enthält überregionale und internationale
Ausbaumaßnahmen, die für den grenzüberschreitenden europäischen Stromtransport von
Bedeutung sind. Die auf nationaler Ebene im NEP und O-NEP entwickelten Ergebnisse finden
Eingang in zukünftige TYNDP.