Bericht und Gutachten über die Versuche bezüglich der Abblendung der Sehiffs-Seitenlichter. 25
Archiv 1895. 2.
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keit in 533'/3 m das Licht eben so hell, wie das volle Licht in einer Entfernung von 533'/3 Y'i = 848 m
und in 450 m Entfernung, wo nur ‘/15 des vollen Lichtes sichtbar ist, das grüne Licht noch eben so hell,
wie das volle Licht aus einer Entfernung von 450y~T5 = 1110 Meter.
Es ist hieraus klar, dass bis kurz vor dem Durohschnittspunkte der letzten Strahlen beider Seiten
lichter die Lichter überall in dem sogenannten dunklen Streifen mit ausreichender Helligkeit gesehen werden
können. Daher ist es ganz unmöglich, dass zwei Schiffe Steven auf Steven, recht von vorn (end on), sich
einander nähern können, ohne gegenseitig beide Seitenlichter des anderen Schiffes gleichzeitig und zwar
bis zu sehr kleinen Entfernungen in genügender Helligkeit zu sehen. Es ist sogar von 1 Kilometer Ent
fernung an noch ein Gieren des Schiffes von Vs — */4 Strich statthaft, ohne dass eins der Lichter verschwindet;
bei Anwendung von Reflektoren ist dieser Winkel noch etwas grösser und geht sogar bis zu 3 /s Strich.
Vorausgesetzt ist selbstverständlich, dass die Laternen überhaupt richtig konstruirt sind und die vorschrifts-
mässige Sichtweite besitzen.
Ein innerer Widerspruch mit den Anforderungen des Gesetzes, speziell der Artikel 3 und 15 der
Kaiserlichen Verordnung, von welchen der erstere fordert, dass das Licht der Seitenlaternen von recht
voraus und nicht über den Bug hinweg scheinend sichtbar sein soll, und nach dem zweiten die Lichter bei
der Annäherung auch gleichzeitig gesehen werden sollen, ist hiernach auch nicht vorhanden. Bei der Ab
blendung bis auf das volle Licht parallel der Kielrichtung wird der Raum zwischen den Parallelen bis auf ver-
hältnissmässig kleine Entfernungen genügend durch die Bruchtheile des übrig bleibenden Lichtes erhellt;
andererseits wird ein unter Umständen Gefahr bringendes zu grosses Ueberscheinen über den Bug effektiv
verhindert, so dass das Schiff, welches beide Seitenlichter eines anderen entgegenkommenden Schiffes sieht,
mit Sicherheit schliessen darf, der Kurs dieses Schiffes zeige gerade auf es zu.
4) Abblendung um einen bestimmten Winkel nach Innen. Gefahr für die Schifffahrt. Bei der Ab
blendung der Seitenlichter um einen bestimmten Winkel nach Innen, wie derselbe von der Maritimen Con-
ferenz in Washington vorgeschlagen ist, wird der Bogen, über welchem beide Lichter sichtbar bleiben, um
den entsprechenden Betrag vergrössert. Beträgt der Abblendungswinkel jedes Seitenlichtes, von derAussen-
kante des Dochtes gerechnet, 4° nach Innen, wie es in der Instruktion des Board of Trade für die Surveyors
jetzt von den englischen Schiffen gefordert wird, so sind nach den Ergebnissen der vorhegenden Beobach
tungen beide Lichter zugleich auch hei nahen Entfernungen bis zu V4 Seemeile bereits über einen Bogen
von 8° oder nahe */4 Kompassstriche sichtbar; heim Gebrauche von Reflektoren kann dieser Winkel sich
aber bis nahe zu einem vollen Strich vergrössern. Ein so grosser Winkel und dementsprechendes Hinüber
scheinen jedes Seitenlichtes über den anderen Bug von 3 /s—V2 Strich erscheint aber nach den obigen Aus
einandersetzungen einerseits durchaus überflüssig, da der Raum vor dem Schiffe auch bei einer solchen Ab
blendung, die nur gestattet, das volle Licht bis gerade voraus zu werfen, also einer Abblendung parallel
der Kielrichtung von der Innenkante des Dochtes gerechnet, hell genug erleuchtet wird, um jede Gefahr
einer Annäherung zweier Schiffe in dem so viel besprochenen, in Wirklichkeit aber nicht vorhandenen
dunklen Streifen auszuschliessen. Andererseits muss es, namentlich in engen Gewässern, als geradezu ge
fährlich für die Schifffahrt bezeichnet werden, die Lichter mehr überscheinen zu lassen, als gerade noth-
wendig ist, um den Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen, was hei der parallelen Abblendungslinie
geschieht.
Durch eine weitere Einschränkung der Abblendung wird bei zwei sich in der Weise nähernden Schiffen,
dass jedes beide Seitenlichter des anderen sieht, die Unsicherheit über den Kurs des Gegenseglers um so
grösser, je grösser der Winkel gewählt wird, den die äussersten Lichtstrahlen jedes Seitenlichtes noch über
den Bug hinüber scheinen. Bei einem Winkel von 4° können die entgegengesetzten Kurse zweier sich
Steven auf Steven nähernden Schiffe von 3 / 4 —1 Strich von einander abweichen, ohne dass eines der beiden
Seitenlichter des Gegenseglers verschwindet. In demselben Maasse kann auch eine vorgenommene Kurs
änderung des einen Schiffes von dem anderen unter Umständen nicht früher wahrgenommen werden, als
bis dieselbe den Betrag von :i / 4 Strich überschritten hat. Das zu weite Ueberscheinen der Lichter ist auch,
wie die seeamtlichen Verhandlungen beweisen, öfters die Ursache einer Kollision gewesen, während es noch
niemals vorgekommen ist, dass zwei Schiffe wegen des so viel gefürchteten dunklen Streifens zwischen den
Lichtern aufeinander gestossen sind. Der dunkle Streifen ist thatsächlich bei Beachtung der für Laternen
bestehenden Vorschrift nie gesehen worden.