Vierzehnter Jahres-Berieht der Direktion.
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Seitenlaternen in Betracht zu ziehen wäre. Ein sogenannter 10-liniger-Brenner ist indess, wie die Er
fahrungen hier und in Bremerhaven gezeigt haben, nicht für alle Fälle völlig genügend, man sollte deshalb
in der Instruktion einen etwas grösseren Umfang oder Durchmesser angeben.
2. Art der Lampe, Brennmaterial. Der erste Satz dürfte, wegen der Verwendung von Rund
brennern, eine etwas andere Fassung erhalten.
3. Stellung der Lampe und des Reflektors. Im zweiten Absatz könnte der Satz über den
ausgemessenen Leuchtwinkel etwas geändert werden, da bei den jetzt fast allgemein in Aufnahme kommenden
guten und richtig koustruirten Linsen der gemessene Leuchtwinkel nicht wesentlich grösser zu sein braucht,
als die geforderten 10 resp. 20 Strich, um wirklich ein gleichmässiges Licht über diesen Bogen zu werfen.
4. Färbung und Form des linsenartigen Glases. Ueber die Art der Färbung der Gläser
der Seitenlaternen lässt sich in der Instruktion wohl kaum mehr sagen, als bereits gesagt ist, da von
denjenigen Beamten, welche die Prüfung der Laternen zu besorgen haben, spektroskopische Untersuchungen
im allgemeinen nicht angestellt werden können und da auch die Frage, welches das beste Grün für die
Laternen wäre, mit genügender Schärfe noch nicht beantwortet ist. Es wäre vielleicht Aufgabe der
physikalisch-technischen Reichsanstalt dieser Frage näher zu treten udü den Fabrikanten einen bestimmten
Anhalt für die Herstellung eines für die vorliegenden Zwecke am besten geeigneten grünen Glases zu geben.
Der Vorschlag des Herrn Professor Weber: „Eine Vereinbarung der an der Laternenprüfnng interessirten
Kreise herbeizuführen, zwecks Herstellung und Anerkennung einer normalen grünen und einer normalen
rothen Glassorte, durch welche die Helligkeitsbestimmungen der Seitenlichter in gemeinverständlicher Weise
mit Hülfe der Normalkerze ausgedrückt werden können“, dürfte schwer durchführbar sein, selbst wenn die
obige Frage nach einem einheitlichen Grün gelöst wäre. Wenn man auch annehmen will, dass die Amylacetat-
lampe eine unveränderliche Lichteinheit gäbe, was noch durchaus nicht ganz fest steht, so wäre doch, da
man für die Prüfungen in den verschiedenen Hafenplätzen nicht Leute zur Verfügung hat, die genügend mit
optischen Beobachtungen vertraut sind, die gewünschte Einheit und Präzision in der Beurtheilung der zu
prüfenden Laternen hierdurch noch weniger zu erzielen, als es jetzt durch Vergleichung mit einer nach
allen Richtungen erprobten Normal-Laterne unter Zugrundelegung bestimmter Maasse für Laterne, Linse
und Grösse des Brenners der Fall ist. Die Unsicherheit in der Beurtheilung würde durch jedesmalige direkte
Zurückführung auf Normalkerzen trotz der gegeben Zahlen eher eine grössere werden, da sich die gemachten
Beobachtungsfehler im Verhältniss der zur erforderlichen Helligkeit nöthigen Anzahl Normalkerzen ver-
grössern würde. Ein praktisches Bedürfniss für die Angabe von Helligkeitszahlen in den Attesten über
die Prüfungsresultate liegt überdies gar nicht vor, da es sich nur darum handelt zu konstatiren, ob
die betreffende Laterne bei guter Bedienung den gesetzlichen Anforderungen auf Sichtweite entsprechen
kann oder nicht, und da ausdrücklich im Gesetz steht, dass die Sichtweite von 2 resp. 5 Seemeilen als
minimale zu betrachten ist, also nur die untere Grenze zu bestimmen ist. Wohl aber kann von einer
Zentralstelle aus, wo die Mittel und die nöthigen wissenschaftlichen Kräfte vorhanden sind, jede Normal
laterne mit Hülfe einer Einheitslampe genau auf ihre Helligkeit bestimmt werden, ehe sie dem Gebrauch
überwiesen wird.
Vorschriften für die Prüfungen der Laternen. In diesen Vorschriften könnte der Passus
über die Ausmessung des Leuchtwinkels etwas geändert werden, da bei den jetzt gebräuchlichen Kon
struktionen ein so grosser Leuchtwinkel nicht mehr erforderlich ist. Ob die Laterne eine gleichmässige
Helligkeit über einen Bogen von 10 resp. 20 Strich besitzt, Hesse sich am besten durch Drehung derselben
ermitteln, während die Normal-Laterne in derselben Lage verbliebe. Sodann könnte ein Passus aufgenommen
werden behufs Feststellung der Grösse des vertikalen Zerstreuungswinkeis der Linsen, um sicher zu gehen,
dass bei übergeneigtem Schiffe das Licht der Laterne auch noch in horizontaler Richtung mit genügender
Stärke geworfen werden kann.
Die vorstehend angedeuteten Modifikationen der Instruktion sind zum grössten Theile bereits den
Vorstehern der Agenturen bei etwaigen Anfragen und geforderten Aufklärungen mitgetheilt worden. Da nun
die etwa wünschenswerthen Aenderungen der Instruktion durchaus nicht prinzipieller Natur sind, so er
scheint es um so weniger geboten, schon jetzt eine Neubearbeitung derselben vorzuschlagen, als gemäss den
Beschlüssen der Washingtoner maritimen Konferenz, worin auch der Lichterfrage eine ganz besondere Be
achtung geschenkt wurde, eine neue Ausgabe der internationalen Verordnung zur Verhütung des Zusammen-
stosses der Schiffe in der nächsten Zeit erfolgen dürfte. Erst wenn dies geschehen, könnte man in Er-