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gerichtet werden muss. Zur Durchführung eines solchen, wie überhaupt zu einem nach allen Richtungen
hin befriedigenden Betriebe des Institutes ist es aber unabweisbar, dass sowohl der Direktor des Institutes,
als auch ein Assistent der Abtheilung III in dem Gebäude der Seewarte selbst Amtswohnung erhalten. Dies
aber lässt sich nur erreichen (wenn die Seewarte überhaupt in der Nähe der Hafens, was doch wohl durch
aus erforderlich ist, erhalten werden soll) in einem dafür zu errichtenden Gebäude, da sich in jener Gegend
ein geeignetes Miethslokal nicht findet.
6) Bei der Eigenartigkeit der in der Seewarte auszuführenden Arbeiten und namentlich der Beob
achtungen lässt sich Zweckmässigkeit der Einrichtungen nur in einem eigens für die Zwecke erbauten Hause
durchführen. Das Unterbringen des Institutes in Miethsräumen kann nur als ein momentanes Auskunfts
mittel erachtet werden.
Alles dieses wirkt, wie bereits hervorgehoben, zusammen, um die gegenwärtigen Verhältnisse als un
haltbar für die Dauer und die Errichtung eines eigenen Gebäudes als nothwendig erscheinen zu lassen.
Unter dem 7. Februar 1877 wurde denn auch der Direktion der Auftrag ertheilt, sich unter der Hand
zu erkundigen, ob man von Seiten des Hamburger Staates geneigt sei, für den Fall der Erbauung einer See
warte, den Grund und Boden dafür unentgeltlich zu bewilligen, da nur unter dieser Voraussetzung an eine
solche Erbauung gedacht werden könnte. Die mit Rücksicht auf diesen Punkt eingeleiteten Unterhandlungen
hatten zur Folge, dass von den verschiedenen der Seewarte zu diesem Zwecke vorgeschlagenen Bauplätze
man sich innerhalb dieser Behörde für die Gewährung des Stintfanges entschied. Anlage 1*) ist eine Ab
schrift der Mittheilung über den betreffenden Senatsbeschluss, welchen der Senats-Kommissar für die See
warte , Se. Magnifizenz, der Herr Bürgermeister Kirchenpauer, an die Direktion gelangen liess. Der Be
schluss bedarf der Bewilligung der Bürgerschaft ehe er zur Ausführung gebracht werden kann, und sind
bereits die erforderlichen Schritte gethan, um heim Wiederzusammentritt der gesetzgebenden Körper
schaften Hamburgs (Ende September d. J.) eine endgültige Entschliessung in dieser Angelegenheit her
beizuführen. An der Bewilligung irgend eines Platzes, der sich für den Bau einer Seewarte eignet, ist
nicht zu zweifeln ; es handelt sich in Wahrheit nur darum, oh man den dem Hamburger Publikum als Aus
sichtspunkt sehr werth gewordenen Stintfang für den Zweck hergeben will oder einen andern in der Nähe
gelegenen, nicht minder geeigneten Bauplatz.
Da die Frage des Platzes für den Bau dem Wesen nach als den von der Kaiserlichen Admiralität ge
stellten Vorbedingungen entsprechend gelöst erschien, so wurden in diesem Stadium der Angelegenheit die
Architekten Herren Kirchenpauer & Philippi, welche sich durch das Erbauen des Chronometer-
Prüfungs-Institutes in so zufriedenstellender Weise das Vertrauen der Direktion erworben hatten, beauftragt,
einen Entwurf für ein Gebäude der Seewarte auszuarbeiten.
Hierfür hatte die Direktion zunächst ein Bau-Programm aufzustellen. In Anlage 2**) ist eine Abschrift
dieses Programmes beigefügt, und ist hierzu nur zu bemerken, dass es zweckmässig erschien die Verhält
nisse der einzelnen Räumlichkeiten, der gesammten Konstruktion so zu wählen, dass sie unter allen Um
ständen nicht hinter den Bedürfnissen Zurückbleiben würden. Es gilt dies sowohl mit Bezug auf die Dimen
sionen, wie die Zahl der einzelnen Zimmer, Gelasse u. s. w.
Diesem von Seiten der Direktion aufgestellten Bauprogramme sind auch einige auf die besonderen Ein
richtungen etc., die Bureau- und Beobachtungsräume Bezug habende Voten der Abtheilungsvorsteher, welche
hei dessen Aufstellung somit möglichst benutzt und berücksicht wurden, beigefügt.***)
Unter dem 30. Juni 1877 wurden von Seiten der hezeichneten Architekten, der Herren Kirchenpauer
und Philippi, die vorläufigen Entwürfe für den Bau unter steten Berathungen mit dem Direktor der Seewarte
entworfen. Zum vollen Verständnisse der Sache wird hier nur noch bemerkt, dass diese Entwürfe/ nebst
Beschreibung und Kostenanschlag für die Annahme berechnet war, dass der Stintfang als Baustelle be
willigt wurde, welche Voraussetzung ja, wie wir schon hervorgehoben haben, in der Folge sich erfüllte.
*) Diese Anlage wird hier nicht zum Abdrucke gebracht.
**) Siehe Seite 158, woselbst dasselbe im Auszuge mitgetheilt ist.
***) Welche hier als irrelevant nicht zum Abdrucke kommen.