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Full text: Standard Baugrunderkundung

Abschnitt 
C 
31 
C.6 Baugrund- und Gründungsgutachten 
C.6.1 Inhalte von Baugrund- und Gründungs 
gutachten 
Baugrund- und Gründungsgutachten müssen mindes 
tens enthalten: 
• die geologisch/geotechnische Standortbeschrei 
bung, 
• die wesentlichen Bauwerksdaten als Gründungs 
kriterien, 
• die Baugrundbeurteilung In Bezug auf die konkrete 
Baumaßnahme, 
• die Festlegung der charakteristischen Bodenkenn 
werte und erforderlichenfalls auch der Berech 
nungsverfahren, 
• sofern erforderlich, Angaben zu Rammhindernissen 
bzw. zu geeigneten Verfahren der Einbringung von 
Pfählen und Schürzen, 
• die Darstellung der Gründungsmöglichkeiten mit 
ihrer geotechnlschen Bewertung, 
• den Gründungsvorschlag mit den Ergebnissen zu 
gehöriger erdstatischer Überschlagsberechnungen 
bzw. Setzungsberechnungen und 
• ggf. Angaben zur Erdbebengefahr. 
C.6.2 Aussagen von Baugrund- und Gründungs 
gutachten 
Die Im Baugrunduntersuchungsbericht und Im (ggf. 
fortgeschriebenen) Geologischen Bericht zusammen 
gestellten Ergebnisse bilden die Grundlage für das 
vom Baugrundsachverständigen aufzustellende Bau 
grund- und Gründungsgutachten. 
Es umfasst eine zusammenfassende Beschreibung 
des geologischen Aufbaus, der Eigenschaften der fest 
gestellten Bodenschichten und deren bodenphysikali 
schen Kennzahlen sowie die Beurteilung des Bau 
grunds sowohl in statisch-konstruktiver als auch in 
erdbau- bzw. spezialtiefbautechnischer Hinsicht. Dazu 
gehören unbedingt Angaben über die Korngrößenver 
teilungen, die Lagerungsdichte der nichtblndlgen Bö 
den, die Zustandsform der blndlgen Böden und die Be 
urteilung der im Baugrunduntersuchungsbericht ange 
gebenen Scherparameter und Steifezahlen im Hinblick 
auf die Aufgabenstellung. 
Im Baugrund- und Gründungsgutachten werden die für 
die erdstatischen Berechnungen maßgebenden cha 
rakteristischen Bodenparameter, mindestens die Wich 
ten, die Steifemoduln und die Scherparameter festge 
legt. Soweit erforderlich, stimmt der Baugrundsach 
verständige diese Werte vorher mit dem Bauherrn, mit 
dem Entwurfsbearbeiter, mit der zuständigen Bauauf 
sichtsbehörde bzw. mit der Prüfinstanz, u. U. auch mit 
der bauausführenden Firma unter Berücksichtigung 
der Aufgabe und der Erfordernisse ab. 
In das Baugrund- und Gründungsgutachten sind An 
gaben zur Klassifikation der Bodenarten in Boden 
gruppen nach DIN 18196 und In Bodenklassen nach 
DIN 18300 aufzunehmen. 
In Erdbebengebieten gehört die Angabe der anzuset 
zenden Erschütterungszahlen zur Aufgabe des Bau 
grundsachverständigen, erforderlichenfalls In Zusam 
menarbeit mit einem Sachkundigen für das betref 
fende Gebiet. 
Gegenstand des Baugrund- und Gründungsgutach 
tens Ist auch die Beurteilung des Baugrunds hinsicht 
lich des Einbringens von Pfählen und Schürzen. So 
fern der Umfang der durchgeführten Untersuchungen 
diese Bewertung nicht zulässt, ist dies ausdrücklich zu 
vermerken, und es sind entsprechende ergänzende 
Untersuchungen vorzuschlagen, die zu einem späte 
ren Zeitpunkt durchzuführen sind. 
Schließlich gehört zum Baugrund- und Gründungs 
gutachten die Bewertung der Gefahr von Rammhin 
dernissen. Dabei sind neben den Ergebnissen von 
Bohrungen und Sondierungen insbesondere auch die 
Erkenntnisse aus der geologisch-geophysikalischen 
Untersuchung heranzuziehen.
	        
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