Abschnitt A
Phase
Zweck und Ziel der Erkundung
Art der Erkundung
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Bauausführung der
Gründungsarbeiten
(Forts.)
• Überprüfung der Baugrundver
hältnisse hinsichtlich Überein
stimmung mit Entwurf; Überwa
chung der Herstellung des
Gründungskörpers; Überwa
chung von Entwicklung und Ab
bau von Porenwasserüberdrü
cken; Überwachung der Setzun
gen und Schiefstellungen des
Gründungskörpers.
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Überwachung des
Anlagenbetriebs
• Kontrolle des Bauwerksverhal
tens unter Gebrauchslasten
• Es soll die Möglichkeit geschaf
fen werden, bei vom Entwurf
abweichendem Verhalten recht
zeitig Gegenmaßnahmen treffen
zu können.
• Überwachung der Sedimentdy
namik im Bereich der windpark
internen und externen Kabel-
trassen
• Verformungsmessungen an aus
gewählten Anlagen innerhalb des
Parks
• Überwachung der Kolkbildung in
regelmäßigen Zeltabständen an
jeder Gründung
rungen im Bohrloch sowie Proberammungen oder
Pfahlprobebelastungen.
Bodenkenngrößen werden in der Regel durch Labor
versuche, seltener durch Feldversuche bestimmt. Art
und Umfang der Erkundungen für die einzelnen
Planungs- und Bauphasen sind In Tabelle A.1 zusam
mengestellt.
Das In dieser Richtlinie dargestellte Konzept definiert
einen Mindestumfang der Untersuchungen für den
Regelfall.
Eine Anforderungsgrundlage für Baugrundunter
suchungen für Offshore-WEA ist DIN 4020 (Entwurf
2002). Daneben finden sich Anforderungen an die
Baugrunduntersuchungen in den einschlägigen Nor
men für Offshore-Bauwerke (Det Norske Veritas
Classification A/S, 1992; Det Norske Veritas, 2003;
American Petroleum Institute, 1993; Germanischer
Lloyd, 1999). Der vorliegende Standard für Baugrund
untersuchungen nimmt Bezug auf diese Regelwerke.
Die Mindestanforderungen an die Baugrundunter
suchung, teils abgestimmt auf die jeweilige Grün
dungsart, werden In den Abschnitten В und C spezifi
ziert.
A.4 Abweichungen vom Standard
Der ausführende Sachverständige für Grundbau und
Bodenmechanik kann bei der Genehmigungsbehörde
einen begründeten Antrag auf Abweichungen einrei
chen, wenn Im Verlauf der Erkundungsmaßnahmen
die Ergebnisse zeigen, dass standortbedingt oder aus
anderen Gründen Teile des Erkundungsprogramm
unzureichend, unentbehrlich oder aus nachvollziehba
ren Gründen nicht In der vorgeschlagenen Weise
oder nur unter Einsatz unverhältnismäßiger Mittel
durchführbar sind. Die Genehmigungsbehörde behält
sich vor, das Erkundungsprogramm allgemein oder Im
Einzelfall anzupassen.
A.5 Fortschreibung
Der vorliegende Standard stellt den gegenwärtigen
Stand des Wissens und der Technik Im Bereich von